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Arbeitnehmererfinderrecht

Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit Erfindungen, die ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Es ist im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) in Deutschland geregelt. Ziel ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Nutzung der Erfindung und den Rechten des Arbeitnehmers an seiner geistigen Leistung zu schaffen.


1. Schritte der Erfindermeldung und nachfolgende Verfahren

a) Erfindungsmeldung

  1. Pflicht des Arbeitnehmers zur Meldung:

    • Arbeitnehmer müssen eine Erfindung unverzüglich und schriftlich beim Arbeitgeber melden (§ 5 ArbEG).
    • Die Meldung muss enthalten:
      • Technische Beschreibung der Erfindung.
      • Angaben zur Mitwirkung anderer Personen.
      • Information, ob die Erfindung während der Arbeitszeit oder unter Nutzung von Betriebsmitteln gemacht wurde.
  2. Formale Anforderungen:

    • Die Meldung muss vollständig und detailliert sein, um dem Arbeitgeber die Prüfung der Erfindung zu ermöglichen.

b) Entscheidung des Arbeitgebers

  1. Prüfung der Erfindung durch den Arbeitgeber:
    • Der Arbeitgeber hat 4 Monate Zeit, die Erfindung zu prüfen und zu entscheiden, ob er sie beansprucht (§ 6 ArbEG).
  2. Möglichkeiten des Arbeitgebers:
    • Inanspruchnahme der Erfindung: Der Arbeitgeber erklärt schriftlich, dass er die Erfindung in Anspruch nimmt. Damit wird die Erfindung eine "Diensterfindung".
    • Freigabe der Erfindung: Der Arbeitgeber verzichtet auf die Inanspruchnahme, und die Rechte verbleiben vollständig beim Arbeitnehmer.

c) Anmeldung der Erfindung zum Patent

  1. Bei Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Erfindung zum Patent anzumelden (§ 13 ArbEG).
  2. Frist: Die Anmeldung muss innerhalb von 4 Monaten nach Inanspruchnahme erfolgen.

d) Vergütung des Arbeitnehmers

  1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung richtet (§ 9 ArbEG).
  2. Die Vergütung ist auch bei Lizenzierung oder Verkauf des Patents fällig.


2. Zeitdauer der Verfahren

  • Erfindungsmeldung: Unverzüglich nach Fertigstellung der Erfindung.
  • Prüfung durch Arbeitgeber: 4 Monate ab Erfindungsmeldung.
  • Patentierung: 4 Monate nach Inanspruchnahme.
  • Vergütungsverfahren: Nach wirtschaftlicher Verwertung, wobei die Berechnung oft komplex ist und sich über mehrere Monate ziehen kann.


3. Formel zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

Die Berechnung erfolgt nach dem ArbEG unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:

  • Einnahmen: Erlöse aus der Verwertung der Erfindung (z. B. durch Verkauf, Lizenzgebühren).
  • Erfinderanteil: Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung (Bewertung der Erfindungsleistung).
  • Unternehmensfaktor: Berücksichtigung des Beitrags des Unternehmens (z. B. Betriebsmittel, Entwicklungsunterstützung).

Die übliche Formel lautet:

Vergu¨tung=Bruttoerlo¨s×Erfinderanteil×Vergu¨tungssatz\text{Vergütung} = \text{Bruttoerlös} \times \text{Erfinderanteil} \times \text{Vergütungssatz}Vergu¨tung=Bruttoerlo¨s×Erfinderanteil×Vergu¨tungssatz

  • Erfinderanteil: Wird anhand der Bedeutung der Erfindung und der Leistung des Arbeitnehmers geschätzt (oft 10–30 %).
  • Vergütungssatz: Zwischen 50 % (bei überwiegender Nutzung durch den Arbeitgeber) und 100 % (bei reinem Erfinderbeitrag).


4. Fälle, die nicht dem Arbeitnehmererfinderrecht unterliegen

  1. Freie Erfindungen:

    • Erfindungen, die außerhalb der Arbeitszeit und ohne Nutzung von Betriebsmitteln gemacht wurden (§ 4 ArbEG).
    • Beispiel: Ein Ingenieur entwickelt zu Hause ein technisches Gadget ohne Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit.
  2. Erfindungen außerhalb des Anwendungsbereichs des ArbEG:

    • Selbstständige Unternehmer oder freie Mitarbeiter sind nicht vom ArbEG erfasst.
    • Beispiel: Ein freiberuflicher Programmierer entwickelt eine Softwarelösung im Auftrag eines Unternehmens.


5. Lösungs- und Fördermöglichkeiten für Unternehmen

a) Systeme zur Förderung von Innovationen

  1. Ideenmanagement-Systeme:

    • Einführung eines betrieblichen Vorschlagswesens, um Mitarbeiter zur Einreichung von Ideen zu motivieren.
    • Belohnungen für innovative Vorschläge unabhängig von der Patentierung.
  2. Innovation Labs:

    • Bereitstellung von Ressourcen (z. B. Zeit, Budget, Geräte) für Mitarbeiter, um neue Ideen zu entwickeln.
    • Beispiel: Ein Unternehmen richtet einen „Innovationstag“ ein, an dem Mitarbeiter an eigenen Projekten arbeiten können.
  3. Mitarbeiterbeteiligung an Patenterlösen:

    • Ãœber das ArbEG hinausgehende, freiwillige Beteiligung der Erfinder an Lizenzgebühren oder Patenterlösen.
    • Beispiel: Ein Unternehmen zahlt Erfindern 10 % der Einnahmen aus der Lizenzierung.
  4. Schulungen und Workshops:

    • Schulungen zur Förderung der Innovationskultur.
    • Beispiel: Kurse zu Patentrecht, Prototyping oder Kreativmethoden wie Design Thinking.


6. Alternative Möglichkeiten zur Vergütung und Innovation

  1. Lizenzmodelle:

    • Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer Lizenzvereinbarungen schließen, anstatt die Erfindung direkt zu beanspruchen.
  2. Freigabe von Erfindungen:

    • Das Unternehmen kann entscheiden, die Rechte an einer Erfindung vollständig dem Arbeitnehmer zu überlassen, um mögliche Verpflichtungen zu vermeiden.
  3. Monetäre Anreize:

    • Prämien für Erfindungen unabhängig von der wirtschaftlichen Verwertung, z. B. Sofortboni für Patentmeldungen.


7. Beispiele für praktische Systeme

  1. Siemens „InnoCentive“:

    • Eine interne Plattform zur Sammlung und Belohnung von Innovationen durch Mitarbeiter.
  2. Google „20 %-Regel“:

    • Mitarbeiter dürfen 20 % ihrer Arbeitszeit für eigene Projekte verwenden, was Innovationen wie Gmail hervorgebracht hat.
  3. BASF Ideenmanagement:

    • Strukturierter Prozess zur Einreichung und Bewertung von Mitarbeiterideen mit finanziellen Anreizen.

Gerichtliches Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitnehmererfinderrechts

Rechte oder Rechtsverhältnisse können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.

Dies gilt nicht, wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei; wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind; wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist; wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.

Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.

Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.  Ausgenommen von der Regelung sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

Weitere Informationen zum allgemeinen Arbeitsrecht.

 

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Bei den nachfolgenden Landgerichten sind wir (u.a.) für unsere Mandanten aktiv:
 

Hannover Rechtsanwalt Anwalt Hannover Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Patentanwalt

Volgersweg 65
30175 Hannover
Tel: 0511/3470
 

Braunschweig Rechtsanwalt Anwalt Braunschweig Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Braunschweig Peine Gifhorn  Salzgitter Wolfenbüttel Wolfsburg Anwaltskanzlei Patentanwalt

Münzstraße 17
38100 Braunschweig
Tel: 0531/4880
 

Hamburg Rechtsanwalt Anwalt Hamburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Patentanwalt

Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel: 040/428280
 

Bremen Rechtsanwalt Anwalt Bremen Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Patentanwalt

Domsheide 16
28195 Bremen
Tel: 0421/36110240
 

Oldenburg Rechtsanwalt Anwalt Oldenburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Oldenburg Patentanwalt

Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg
Tel: 0441/2200
 

Osnabrück Rechtsanwalt Anwalt Osnabrück Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Osnabrück Patentanwalt

Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Tel: 0541/3150
 

Bielefeld Rechtsanwalt Anwalt Bielefeld Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Bielefeld Patentanwalt

Niederwall 71
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5490
 

Magdeburg Rechtsanwalt Anwalt Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg Patentanwalt

Halberstädter Straße 8
39112 Magdeburg
Tel: 0391/6060
 

Hildesheim Rechtsanwalt Anwalt Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Patentanwalt

Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Tel: 05121/9680
 

Göttingen Rechtsanwalt Anwalt Göttingen Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Göttingen Patentanwalt

Berliner Straße 8
37073 Göttingen
Tel: 0551/4030
 

Düsseldorf Rechtsanwalt Anwalt Düsseldorf Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Düsseldorf Patentanwalt

Werdener Straße
40227 Düsseldorf
Tel: 0221/83060
 

Köln Rechtsanwalt Anwalt Köln Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Köln Patentanwalt

Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Tel: 0221/4770
 

Stuttgart Rechtsanwalt Anwalt Stuttgart Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Stuttgart Tübingen Esslingen  Ludwigsburg Leonberg Patentanwalt

Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
Tel: 0711/2120
 

München Rechtsanwalt Anwalt München Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung München Patentanwalt Freising Fürstenfeldbruck

Prielmayerstraße 7
80335 München
Tel: 089/559703
 

Berlin Rechtsanwalt Anwalt Berlin Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Berlin  Potsdam Brandenburg Patentanwalt

Tegeler Weg 17
10589 Berlin
Tel: 030/901880
 

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