Recht am eigenen BildDas Recht am eigenen Bild ist ein dynamisches Rechtsgebiet, das durch technologische Entwicklungen wie Social Media, künstliche Intelligenz und digitale Plattformen stetig komplexer wird. Fachkundige Rechtsberatung ist entscheidend, um sowohl die Rechte der Abgebildeten als auch die Interessen von Fotografen, Plattformen und Unternehmen zu wahren. Recht am eigenen Bild: Ein summarischer ÜberblickDas Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wird durch das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie durch verfassungs- und datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt. Es gibt einer Person die Kontrolle darüber, ob und wie ihr Bildnis veröffentlicht oder verbreitet wird, und schützt sie vor unbefugten Eingriffen in ihre Privatsphäre.
1. Gesetzliche Grundlagen1.1. Nationale Grundlagen- § 22 KUG:
- Grundsatz: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
- § 23 KUG:
- Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist (z. B. bei Personen der Zeitgeschichte).
- § 33 KUG:
- Strafbarkeit bei unbefugter Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses.
1.2. Verfassungsrecht- Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht):
- Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und Wahrung der Selbstbestimmung.
1.3. Europäische und internationale Grundlagen- Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens):
- Schutz vor Eingriffen durch Dritte oder den Staat.
- Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung):
- Möglichkeit, unrechtmäßig veröffentlichte Bilder entfernen zu lassen („Recht auf Vergessenwerden“).
2. Schutzumfang des Rechts am eigenen Bild2.1. Geltungsbereich- Schutz für Fotos, Videos und digitale Bilder, auf denen die Person eindeutig erkennbar ist.
- Keine Anwendung:
- Bei reinen Silhouetten oder Bildern, die keine Identifikation ermöglichen.
2.2. Einwilligung- Form der Einwilligung:
- Muss vor der Veröffentlichung erteilt werden, in der Regel ausdrücklich, aber auch konkludent möglich.
- Widerruf der Einwilligung:
- Kann jederzeit widerrufen werden, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.
2.3. Sonderfälle- Minderjährige:
- Zustimmung durch gesetzliche Vertreter erforderlich (§ 1629 BGB).
- Verstorbene:
- Schutz des Bildnisses für enge Angehörige für einen gewissen Zeitraum nach dem Tod.
3. Ausnahmen nach § 23 KUG3.1. Personen der Zeitgeschichte- Definition: Personen, deren öffentliche Darstellung ein berechtigtes Informationsinteresse hat (z. B. Politiker, Schauspieler).
- Einschränkung: Die Veröffentlichung darf nicht die berechtigten Interessen der Person verletzen (z. B. bei bloßstellenden Aufnahmen).
3.2. Bilder von Versammlungen und Ereignissen- Bilder, die Personen als Teil eines größeren Zusammenhangs zeigen (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen).
- Keine Verletzung, wenn die Einzelperson nicht hervorgehoben wird.
3.3. Beiwerk- Personen, die lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten erscheinen, genießen keinen Schutz.
4. Verletzungen des Rechts am eigenen Bild4.1. Typische Verletzungen- Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung (z. B. in sozialen Medien).
- Verbreitung von kompromittierenden oder intimen Aufnahmen.
- Erstellung und Nutzung von Deepfakes ohne Zustimmung.
4.2. Rechtsfolgen- Unterlassung (§ 1004 BGB analog):
- Anspruch auf zukünftige Unterlassung der Veröffentlichung.
- Schadensersatz (§ 823 BGB):
- Ersatz immaterieller und materieller Schäden.
- Bei schwerwiegenden Eingriffen: Schmerzensgeld.
- Löschung:
- Entfernung von Bildern auf Plattformen oder Websites.
- Strafrechtliche Folgen (§ 33 KUG):
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
5. Besondere Herausforderungen in digitalen Medien5.1. Social Media- Einwilligungspflicht: Personen auf geposteten Bildern müssen ihre Zustimmung gegeben haben.
- Kennzeichnungspflichten: Falls Bilder für Werbezwecke genutzt werden, ist eine Kennzeichnung erforderlich.
5.2. Plattformhaftung- Plattformen wie Facebook oder Instagram haften für rechtswidrig hochgeladene Bilder, wenn sie nach Kenntnis nicht unverzüglich reagieren (§§ 7-10 TMG).
5.3. Künstliche Intelligenz- Deepfakes: Erstellung von KI-generierten Bildern oder Videos, die Personen ohne deren Einwilligung zeigen.
- Rechtslage: Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, oft in Kombination mit Verleumdung oder Rufschädigung.
6. Typische Verfahren6.1. Abmahnung- Aufforderung zur Unterlassung der rechtswidrigen Veröffentlichung.
- Forderung nach Schadensersatz und Kostenerstattung.
6.2. Einstweilige Verfügung- Schnellmaßnahme zur Unterbindung weiterer Veröffentlichungen.
- Voraussetzung: Dringlichkeit und Glaubhaftmachung der Verletzung.
6.3. Klage- Unterlassungsklage: Verbot zukünftiger Veröffentlichungen.
- Schadensersatzklage: Ersatz von Vermögensschäden und Schmerzensgeld.
- Löschungsanspruch: Entfernung von rechtswidrigen Bildern aus dem Internet.
7. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen7.1. Deutsche Rechtsprechung- BGH, Caroline von Monaco (2008):
- Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Prominenten.
- OLG Köln (2021):
- Social Media-Influencer müssen die Einwilligung für Fotos nachweisen können.
7.2. Europäische Rechtsprechung- EuGH, Google Spain (2014):
- Einführung des „Rechts auf Vergessenwerden“, das auch auf Bilder anwendbar ist.
8. Typische Verträge- Model Release-Verträge:
- Einwilligung zur Nutzung von Bildern für kommerzielle Zwecke.
- Lizenzverträge:
- Regelung der Nutzung von Bildmaterial für Werbung oder Publikationen.
- Verträge mit Fotografen:
- Klärung der Rechteübertragung zwischen Fotograf und Auftraggeber.
9. Tätigkeiten unserer Anwaltskanzlei im Bereich Recht am eigenen Bild9.1. Beratung- Prüfung und Durchsetzung von Einwilligungsanforderungen.
- Beratung zu rechtssicherer Veröffentlichung von Bildmaterial.
- Unterstützung bei Vertragsgestaltung (z. B. Model Release).
9.2. Vertretung- Abwehr von unberechtigten Unterlassungsansprüchen.
- Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
- Vertretung in Gerichtsverfahren, z. B. bei Klagen auf Unterlassung oder Löschung.
9.3. Prävention- Erstellung von Richtlinien für die Nutzung von Bildmaterial in Unternehmen.
- Überprüfung von Social-Media-Kampagnen und Veröffentlichungen.
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