FotorechtDas Fotorecht umfasst die rechtlichen Regelungen zur Erstellung, Verwertung und Nutzung von Fotografien. Es verbindet Aspekte des Urheberrechts, des Rechts am eigenen Bild, des Datenschutzrechts und des Medienrechts. Ein zentraler Bestandteil ist das Bildurheberrecht, das Fotografen als Urheber schützt, sowie das Bildrecht, das die rechtlichen Aspekte bei der Nutzung und Veröffentlichung von Fotos betrifft.
1. BildurheberrechtUrheberstatus: Fotografen sind Urheber ihrer Werke, wenn die Fotografien eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). - Auch "knipsartige" Fotos können unter den Schutz fallen (§ 72 UrhG, Lichtbilder).
Rechte des Fotografen: - Urheberpersönlichkeitsrechte:
- Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG).
- Schutz vor Entstellung des Werks (§ 14 UrhG).
- Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG):
- Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe.
Schutzdauer: - Urheberrechtlich geschützte Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (§ 64 UrhG).
- Lichtbilder: 50 Jahre nach Veröffentlichung (§ 72 Abs. 3 UrhG).
2. BildrechtDas Bildrecht umfasst die rechtliche Einordnung der abgebildeten Inhalte. Es unterscheidet zwischen dem Schutz des Urhebers und den Rechten Dritter, die auf dem Foto abgebildet sind. a) Recht am eigenen BildGrundlage: § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Abgebildete Personen müssen der Veröffentlichung zustimmen, es sei denn, es greift eine Ausnahme (§ 23 KUG). Ausnahmen (§ 23 KUG): - Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
- Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint.
- Bilder von Versammlungen oder öffentlichen Veranstaltungen.
- Veröffentlichungen im berechtigten Interesse der Kunst.
Besonderheiten: - Minderjährige: Zustimmung der Eltern erforderlich.
- Verletzung: Schadensersatz (§ 823 BGB) und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB).
b) Schutz von Gegenständen- Kunstwerke, Gebäude oder geschützte Designs auf einem Foto können eigenständige Rechte Dritter verletzen (z. B. Urheberrechte des Architekten oder Markenrechte).
3. Nutzungsarten von Fotografiena) Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte- Einfaches Nutzungsrecht: Der Fotograf bleibt berechtigt, das Werk auch anderweitig zu nutzen oder weitere Lizenzen zu vergeben.
- Ausschließliches Nutzungsrecht: Der Lizenznehmer erhält die alleinigen Nutzungsrechte.
b) Nutzungsarten- Vervielfältigung: Kopien der Fotografien erstellen.
- Verbreitung: Fotos als Prints oder digital veröffentlichen.
- Öffentliche Wiedergabe: Nutzung auf Websites, sozialen Medien oder bei Ausstellungen.
- Bearbeitung: Veränderung der Fotos durch Dritte (nur mit Zustimmung des Urhebers).
c) Lizenzverträge- Lizenzmodelle regeln die erlaubten Nutzungsarten und die Vergütung (z. B. pro Veröffentlichung oder pauschal).
4. Rechtsfolgen bei VerstößenUrheberrechtsverletzungen: - Unterlassungsansprüche (§ 97 UrhG).
- Schadensersatzansprüche (§ 97 Abs. 2 UrhG): Lizenzanalogie oder konkreter Schaden.
- Strafrechtliche Konsequenzen (§ 106 UrhG).
Verletzung des Rechts am eigenen Bild: - Geldentschädigung bei schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
- Löschungspflichten für unrechtmäßige Veröffentlichungen.
5. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)Die Panoramafreiheit erlaubt es, Kunstwerke und Gebäude, die sich bleibend an öffentlichen Orten befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren und zu veröffentlichen. - Einschränkungen:
- Nur Außenaufnahmen von öffentlichen Plätzen erlaubt.
- Keine Aufnahmen von innen (z. B. in Museen).
- Nicht erlaubt bei kommerzieller Verwertung, wenn Nutzungsrechte beschränkt sind (z. B. Markenrechte).
6. Internationale Aspekte des FotorechtsUrheberrecht international: - Berner Übereinkunft: Schutz für Fotografen auch in Vertragsstaaten.
- Dauer des Schutzes: Landesspezifische Regelungen beachten.
Bildrechte international: - Unterschiede in der Anerkennung des Rechts am eigenen Bild (z. B. USA: stärker eingeschränkte Persönlichkeitsrechte).
- Unterschiedliche Panoramafreiheit (z. B. in Frankreich strenger geregelt).
7. Typische Verträge im Fotorecht- Fotografenvertrag: Vereinbarung zwischen Fotograf und Auftraggeber über Rechte, Vergütung und Nutzung.
- Lizenzvertrag: Regelung der Nutzungsarten für Dritte.
- Modellvertrag (Model Release): Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung und Nutzung.
- Veröffentlichungsvertrag: Vereinbarungen mit Verlagen oder Plattformen.
- Abtretungsvertrag: Übertragung der Urheberrechte auf einen Dritten (selten, da Urheberrechte grundsätzlich unveräußerlich sind).
8. Aktuelle und besondere RechtsprechungRecht am eigenen Bild bei Social Media: - OLG Frankfurt (2022): Unautorisierte Nutzung eines Fotos auf Instagram verletzte das Persönlichkeitsrecht, Schadensersatz zugesprochen.
Urheberrecht bei Stockfotos: - BGH (2021): Unberechtigte Nutzung von Stockfotos auf Websites führt zu Schadensersatzpflicht auf Grundlage der Lizenzgebühren.
Panoramafreiheit und Drohnenfotografie: - OLG Hamm (2020): Aufnahmen mit Drohnen verletzen die Panoramafreiheit, wenn nicht klar ist, ob sie von öffentlich zugänglichen Orten gemacht wurden.
9. Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei im FotorechtBeratung- Prüfung und Gestaltung von Fotografen- und Lizenzverträgen.
- Beratung zu den Rechten am eigenen Bild und Panoramafreiheit.
- Unterstützung bei der Einhaltung von Datenschutzvorgaben bei Personenfotografie.
Vertretung- Durchsetzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten bei Verletzungen.
- Verteidigung gegen Abmahnungen oder Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung.
- Vertretung in internationalen Rechtsstreitigkeiten über Bildrechte.
Prävention- Erstellung von Model Releases und Nutzungsbedingungen.
- Überprüfung der Rechtskonformität von Veröffentlichungen.
Beispiele- Ein Fotograf möchte sicherstellen, dass seine Bilder auf einer Website rechtssicher genutzt werden – Vertragsgestaltung und Beratung.
- Ein Model erkennt, dass Fotos ohne Zustimmung auf Social Media veröffentlicht wurden – Durchsetzung von Löschungs- und Schadensersatzansprüchen.
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