Vertragsmuster, Vertragsgestaltung und Vertragsrecht1. Vertragsrechtliche Grundlagen:“Vertrag” kommt nicht von “vertragen”. Vertragsrecht regelt geschäftliche Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten (Unternehmen und/ oder Verbraucher). Dabei gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jede Partei darf mit einer anderen frei den Vertragsgegenstand bestimmen. Dieser vertragsrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit wird durch zwingende Vorschriften des geltenden Rechtes, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten begrenzt, Mithin muss bei jedem Vertragsabschluss geprüft werden, ob alle vertragsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Grundlegend problematisch sind immer beispielsweise Arglist, Täuschung, Drohung, Unmöglichkeit, Verstoß gegen AGB-Recht und Verletzung von Formvorschriften. Häufig entscheiden auch wechselseitig verwandte AGB oder Verweise, Bestellscheine und deren Formulierungen, Auftragsbestätigungen oder ähnliche im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -durchführung versandten Dokumente über bestimmte vertragsrechtliche Inhalte. Daher muss im Regelfall der gesamte Prozess berücksichtigt werden. 2. VertragsauslegungIst ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, so müssen sich die Vertragsparteien an dessen Inhalte halten, sofern die einzelne Klausel rechtswirksam ist. Nach Vertragsschluss treten jedoch häufig Unklarheiten oder solche Situationen auf, die zuvor nicht bedacht wurden. Vertragsrecht fängt zwar bei der Gestaltung von Verträgen an und geht aber bis hin zur Vollstreckung von titulierten Ansprüchen aus Verträgen. 3. Vertragsmuster und Vertragsgestaltung sowie AGBFür nahezu jeden Bereich und Vertragstyp existieren Muster. Diese Muster sind jedoch häufig zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Basis eines fiktiven Sachverhaltes verallgemeinert und schon deshalb jedenfalls für bedeutende Vertragssituationen nicht ohne rechtliche Prüfung empfehlenswert. Zudem bedarf jedes Muster einer Anpassung. Nicht angepasst ausgearbeitete oder auch veraltete Verträge enthalten nicht selten mehrere zentrale Klauseln, die unwirksam sind. Dies gilt erst Recht für vertragliche Spezialmaterien, wie bspw. Künstlerexklusivverträge, Lizenzvereinbarung, Schutzrechtsübertragungsverträge oder Verträge im internationalen Rechtsverkehr. Bei stetig wiederkehrenden Vertragssituationen kann es hingegen sinnvoll sein, einen Mustervertrag individualisert zu erstellen und regelmässig, prüfen und ergänzen zu lassen. AGB sind nicht zwingend erforderlich; wenn sie verwandt werden sollen, müssen sie jedoch richtig formuliert werden. Zwar mag das Risiko unwirksamer oder unpassender AGB ungleich geringer als im Falle eines Individualvertrages ausfallen. Dennoch belegt jede anwaltliche Praxis in diesem Bereich mehrmals täglich, wie wichtig die Verwendung der “richtigen”, nämlich passender und wirksamer, AGB sein kann. Zudem kann es sinnvoll sein, differenzierte AGB-Werke vorzuhalten (z.B. Einkaufs-AGB, Auslandsgeschäfts-AGB, Onlinehandels-AGB etc). 4. VertragsmanagementNeben der blossen Vertragsgestaltung als solcher mit Einbettung in vor-/nachvertragliche Prozesse unterstützen wir unsere Mandanten auch im Vertragsmanagement. 5. Vertragsdurchsetzung und ForderungseinzugInformationen zum Forderungseinzug finden Sie unter www.inkassora.de . Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:- Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler
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