AktuellesUnter Kanzleimagazin finden Sie „Ausgesucht“, das Faltblatt mit einer Auswahl an Infos für Mandanten, Freunde und Partner der HORAK Rechtsanwälte. In den Stellenangeboten bieten wir Ihnen verschiedenen Arbeitsgebiete in der Kanzlei an. Informieren Sie sich außerdem über das Seminarangebot unserer Rechtsanwälte. Aktuell nehmen wir zu rechtlichen Entwicklungen in unseren Blogs Stellung: www.ipblog.de, gewerblicher Rechtsschutz www.ipitlaw.de, IT-Recht/ IP-Recht www.patentrechtler.com, Patentrecht www.markenrechteblog.de, Markenrecht www.datenschutzrechtblog.de, Datenschutz www.urheberblog.com, Urheberrecht. Allgemeiner Hinweis: Einige Rechtsanwälte unserer Kanzlei bloggen zu ihren jeweiligen Rechtsthemen. Diese Themen sind auf den gesonderten Seiten dargestellt. Die jeweiligen Anmerkungen geben einzelne Auffassungen wieder und können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Bedenken Sie bitte stets, dass jeder rechtlichen Diskussion ein bestimmter Einzelfall zugrunde liegt. Verallgemeinerungen sind daher in der Regel weder möglich noch sinnvoll. Vielmehr erscheint häufig eine Überprüfung des individuellen Sachverhalts nötig. Eine solche Prüfung kann ein Anwalt Ihres Vertrauens leisten.[01. Mai 2020] Unsere erfahrene Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz ist wieder vollständig aktivMit unserer Rechtsanwältin Katharina Gitmann freuen wir uns, dass sie ab sofort wieder umfassend zur Verfügung steht. [01. Juni 2018] Aufbau von weiteren ZweigstellenWeitere Zweigstellen haben wir umgesetzt. Dadurch wollen wir noch näher an unsere Mandanten heranrücken und jeweils Termine vor Ort durchführen. Derzeit haben wir neben unserem Hauptssitz in Hannover nunmehr Zweigstellen in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und Wien. [01. Mai 2018] Übernahme eines erfahrenen AnwaltskollegenMit unserem neuen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Andreas Friedlein, haben wir einen weiteren rechtsanwaltlichen Kollegen übernommen. Herr Rechtsanwalt Friedlein wird in unseren Kernrechtsgebieten sowie im allgemeinen Zivilrecht, Vertragsrecht und internationalem Recht arbeiten. [01. Februar 2017] Neue PatentanwaltsfachangestellteWir haben uns mit einer neuen Patentanwaltsfachangestellten verstärkt. Diese wird vor allem im Bereich der technischen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster) in Deutschland, Europa und international tätig werden. [01. November 2016] Aufbau eines weiteren Kanzleistandortes in MünchenSchon bevor wir diesen Standort eröffneten, waren wir ständig in München, z.B. wegen Gerichtstermine vor dem Bundespatentgericht, dem Landgericht München I oder dem Oberlandesgericht München. Zudem ist hier der Sitz des DPMA und des EPA (Europäisches Patentamt). [01. April 2016] Neuer Patentanwalt für Life Science und verwandte SchutzrechteMit Frau Patentanwältin Dr. Johanna K. Müller, European Trademark Attorney, European Design Attorney erweitern wir unsere technischen Kenntisse um die Bereiche des Life Science sowie verwandte Themen, einschliesslich der Biologie, Chemie und Medizin. [01. Januar 2016] Neue Rechtsanwältin für Verwaltungsrecht, Vergaberecht, KartellrechtDurch die erfahrene Kollegin Karoline Behrend ergänzen wir unseren starken Schwerpunkt im Vergaberecht in der Schnittstelle zwischen Verwaltungsrecht und Kartellrecht. [01. November 2015] Neuer Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und gewerblichen RechtsschutzZum 01. November 2015 konnten wir einen neuen Kollegen für unser Team aus derzeit 7 Anwälten gewinnen. [01. Januar 2015] Aufbau eines weiteren Kanzleistandortes in Wien, Österreich]Seit Jahren sind wir von unserem Standort in Hannover auch für Mandanten in Österreich aktiv. Das stetig wachsende Mandatsaufkommen im geistigen Eigentum hat uns dazu veranlasst aus eigener Kraft einen weiteren Kanzleistandort in Wien zu eröffnen. [ 01. September 2014 ] Neuer Patentassesor, ab Zulassung Patentanwalt bei horak . Rechtsanwälte/ FachanwälteSchon lange arbeiten wir mit einigen Patentanwaltskanzleien, vornehmlich im Einzelfall, vereinzelt auch ständig zusammen. Mit Herrn Dipl.-Phys. Andree Eckhard haben wir uns nun entschlossen, als Anwaltskanzlei in Hannover auch unmittelbar einen Patentanwalt zu beschäftigen. Herr Eckhard wird vornehmlich unsere Patent-/Gebruahcsmuster-Anmeldungen mitbearbeiten, sowie in streitigen Auseinandersetzungen als mitwirkender Patentanwalt agieren. [ 01. Juli 2013 ] Erweiterung der vorhandenen Räumlichkeiten in der Georgstr. 48, Hannoverhorak Rechtsanwälte wächst weiter personell, räumlich und inhaltlich. Dabei streben wir ein organisches Wachstum unserer Kanzlei an, um die Kanzleistrukturen strategisch geplant fortzuentwickeln. [ 01. April 2013 ] Neue Rechtsanwältin bei horak . Rechtsanwälte/ FachanwälteJetzt haben wir erneut eine neue Rechtsanwältin, Frau Lisa Fischer (Fachanwaltskurs für gewerblichen Rechtsschutz bereits erfolgreich bestanden) eingestellt, die uns in unseren Kernrechtsgebieten, dem gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, IT-Recht, Gesundheitsrecht und anderer Technikrechtsgebiete in Vollzeit unterstützt. [ 01. Januar 2013 ] Neue Rechtsanwältin bei horak . Rechtsanwälte/ FachanwälteMit sofortiger Wirkung haben wir eine neue Rechtsanwältin, Frau Rechtsanwältin Umberg, M.A. (Fachanwaltskurs für Urheber- und Medienrecht bereits erfolgreich bestanden) eingestellt, die uns in unseren Kernrechtsgebieten, dem gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, IT-Recht, Gesundheitsrecht und anderer Technikrechtsgebiete in Vollzeit unterstützt. [ 01. Oktober 2012 ] Hochschuldozenten Tätigkeit der Fachanwälte Ziegeler und HorakRechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie Rechtsanwalt Michael Horak, entsprechender Fachanwalt, haben ihre Dozententätigkeit vertieft auf weitere Einrichtungen und Hochschulen. Hierdurch werden aus allen Vorlesungen auch die stets aktuellen Theorie-Kenntnisse vorgehalten. [ 01. Mai 2012 ] Neue Rechtsanwältin bei horak . Rechtsanwälte/ FachanwälteMit sofortiger Wirkung haben wir eine neue Rechtsanwältin eingestellt, die uns in unseren Kernrechtsgebieten, dem gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, IT-Recht, Gesundheitsrecht und anderer Technikrechtsgebiete in Vollzeit unterstützt. [ 01. April 2012 ] Neue Räumlichkeiten für horak . Rechtsanwälte/ FachanwälteNachdem die ursprünglichen Räumlichkeiten zu klein waren, bezog horak Rechtsanwälte im ersten Quartal 2012 neue Büroräume, die ab 1. April 2012 in zentralster Lage in Hannovers Innenstadt direkt gegenüber der Oper mit allen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar sin. [ 27. April 2011 ] Widerspruch leicht gemachtIn diesem Fall vertritt Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. wieder einmal erfolgreich einen Markeninhaber, gegen dessen Marke Widerspruch erhoben wurde. Mit dem Beschluss vom 27. April 2011 hat das Deutsche Patent und Markenamt den Widerspruch zurückgewiesen, da mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keine berücksichtigungsfähigen Waren auf Seite der Widerspruchsmarke vorlagen. Der Widersprechende wies nicht ordnungsgemäß nach, dass er seine Marke auch wirklich benutzt. Dies ist jedoch erforderlich, sonst erlöschen die Schutzrechte. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke am 28. Januar 2008 bestritten und im Schreiben vom 1. Dezember 2010 aufrechterhalten. Spannend ist dabei: - Die Nichtbenutzungseinrede ist unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 21. September 2007 die Widerspruchsmarke noch keine 5 Jahre im Register eingetragen war (1. März 2005).
- Die Nichtbenutzungseinrede ist zulässig, weil zum Zeitpunkt der Aufrechterhaltung der Einrede der Nichtbenutzung am 16. Dezember 2010 die Widerspruchsmarke bereits über 5 Jahre im Registereingetragen war (1. März 2005).
Der Widersprechende sollte nun, eine rechtserhaltende Benutzung seiner Marke vom April 2006 bis April 2011 beweisen und legte eine Eidesstattliche Versicherung vom 16. August 2010 mit der Aussage vor, dass für sein Warenzeichen Umsätze erwirtschaftet wurden. Desweitern legte er Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Werbematerial, Produktabbildungen sowie Rechnungen vor. Die Markenstelle prüfte die vorgelegten Beweise, diese reichten nicht aus. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. erklärt dazu: „Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken, wobei die Erfordernisse einer Glaubhaftmachung insgesamt erfüllt sein müssen. In jedem Fall müssen anhand der vorgelegten Unterlagen die funktionsgemäße Form, der Zeitraum, der Umfang und die Art der Benutzung hinsichtlich der konkreten Waren/Dienstleistungen nachgewiesen werden. In der Eidesstattlichen Erklärung sind die Umsätze pauschal für „Artikel“ ausgewiesen. Eine Zuordnung einzelner Beträge auf einzelne Waren oder Gruppen von einzelnen Waren ist nicht erfolgt. Die eingereichten Unterlagen können daher die Anforderungen an die Ernstlichkeit einer Benutzung nicht erfüllen, da aus der pauschalen Angabe von Umsätzen für eine größere Anzahl verschiedener Waren nicht ersichtlich ist, welcher Umsatzanteil auf welche Waren pro Jahr entfällt und ob für die Einzelware eine ernsthafte Benutzung vorliegt.“ Da es sich bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung um eine Obliegenheit des Widersprechenden handelt, muss sich dieser alle Mängel der Glaubhaftmachungsmittel zurechnen lassen. Das gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Ansatzpunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offen lassen, die ausschließlich zu Lasten des Widersprechenden gehen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel weisen eine Anzahl solcher Lücken und Unbestimmtheiten auf und können daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht begründen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [23. Februar 2011] Der Backstein-BildmarkenkonfliktGroße Marken wie Mc Donalds oder Coca Cola beanspruchen einen enormen Abstand zu Ihren Marken, kontrollieren den Markt nach moglichen Nachahmeren und gehen sofort beim kleinsten Verdacht mit scharfen Abmahnungen gegen potenzielle Inhaber ähnlicher Marken vor. Meist mit Erfolg. Nicht so in diesem Fall, indem Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. einen der Markeninhaber vertritt, der von einer großen deutschen Bausparkasse mit vier Backsteinen im Logo angegriffen wurde. Horaks Mandant ließ sich den Namen Hausbaubewertung mit einer Wort-/Bildmarkte schützen in der drei Backsteine abgebildet sind. Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2011 in Sachen der eingetragenen Drei-Steine-Marke wies das Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) jedoch den zulässigen Widerspruch aus der Bildmarke der großen deutschen Bausparkasse mit vier Backsteinen im Logo zurück. Horak führte an, dass die Inhaber der Vier-Steine-Marke ihre Marke nicht benutzen. Das müssen Sie aber um Ihr Schutzrecht zu erhalten. Der Vier-Steine-Markeninhaber hatte seine Marke schon 1992 eingetragen und legte für die Benutzung keinen Beweis vor. So punktete Horak, denn die Einrede der mangelnden Benutzung war statthaft. Erforderlich ist dabei nämlich grundsätzlich, dass der widersprechende Markeninhaber – in unserem Fall der Vier-Steine-Markeninhaber – die rechtserhaltende Benutzung der Marke nach Art, Dauer und Umfang für die Waren bzw. Dienstleistungen des Verzeichnisses darlegt. Für die Darlegung einer ernsthaften Benutzung einer Marke ist es erforderlich, dass auf eine zulässige Nichtbenutzungseinrede vom Widersprechenden die Benutzung glaubhaft gemacht wird. Diese Glaubhaftmachung der Benutzung stellt eine präsente Beweisart dar. Der Vier-Steine-Markeninhaber hätte nach der Übermittlung der Einrede von sich aus prompt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen müssen, die zur Glaubhaftmachung benötigt werden. Da es sich bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung um eine Aufgabe der Vier-Steine-Markeninhaber handelt, muss dieser sich alle Unvollständigkeiten der Glaubhaftmachungsmittel zurechnen lassen. Erst recht, wenn gar keine Stellungnahme erfolgt. Ein weiterer interessanter Punkt in diesem Fall ist die Rolle des Patent- und Markenamts: in einem Widerspruchsverfahren ist das neutrale Verhalten des DPMA wichtiger als dessen Aufklärungspflicht. Deswegen muss das DPMA keinen Hinweis an den Widersprechenden senden, dass dieser Beweise vorlegen soll, darüber hinaus wird dieser ja sowieso von einem Anwalt vertreten. Die Aufklärungspflicht gegenüber einem Beteiligten des Widerspruchsverfahres endet dort, wo Hinweise des DPMA die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine entsprechende Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden. Auch in unserem aktuellen Fall war es so, dass strikt auf das Gebot der Unparteilichkeit geachtet werden musste. Rechtsanwalt Horak dazu: „Für die Darlegung einer ernsthaften Benutzung einer Marke ist es erforderlich, dass die mit der Marke erzielten Umsätze genannt werden. Der Markenschutz dient der Verwendung eines Zeichens als einem Unterscheidungsmittel für bestimmte Waren/Dienstleitungen im Wettbewerb. Dementsprechend müssen bei einer zweckgemäßen Verwendung der Marke auch Umsätze erzielt werden oder es müssen Gründe dafür genannt werden, warum bei einer ordnungsgemäßen Verwendung der Marke keine Unisätze erzielt werden konnten. Dem ist die Widersprechende nicht nachgekommen. Der Widerspruch war schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an.“ Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 5. Januar 2011 ] Quick-Freeze Plus - pro & contraRechtsanwalt Michael Horak im Interview mit Oxana Riesner von TimeToPrint Publishing GmbH & Co KG für PCPraxis Ist Quick-Freeze Plus die Lösung im Bereich der Vorratsdatenspeicherung? Die Vorrats-/Generalverdachtsdaten werden zumindest nur kurze Zeit, etwa zwei Wochen, statt sechs Monate gespeichert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung nicht für generell unzulässig erachtet hat, stellt Quick-Freeze Plus sicherlich einen theoretischen Vorteil dar. Praktisch wird sich bei den derzeitigen Abläufen kein Vorteil, sondern nur der Nachteil der Vorratsdatenspeicherung als solcher verbunden mit deren Irrelevanz für die Strafverfolgungsbehörden, weil diese in der kurzen Zeit kaum ermitteln können, ergeben. Auch bei Quick-Freeze müssen alle Vorratsdaten gespeichert werden und wegen der kurzen Speicherzeit werden diese kaum verwendbar sein. Derzeit wäre Quick-Freeze Plus lediglich eine theoretische, aber keine praktische Lösung. Ist das denn überhaupt legal? Wie kann es legal werden? Nein. Das ist derzeit nicht legal; früher wurde bereits einmal das Quick Freeze ohne Plus für verfassungswidrig erklärt. Gleichwohl könnte der Gesetzgeber eine entsprechende Norm schaffen und so versuchen, das System zu legalisieren. Was passiert nun generell hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung? Es wird einen neuen gesetzgeberischen Anlauf geben müssen und dieser wird sodann durch die Gerichte auf Rechtskonformität geprüft. Wie gesagt: Das Bundesverfassungsgericht hält Vorratsdatenspeicherung nicht für generell unzulässig. Was hat die Regierung mit den Daten vor? Im Bedarfsfall sollen die Generalverdachtsdaten an die Strafverfolgungsbehörden gegeben werden. Liegt also ein konkreter Verdacht vor und sind Daten vorhanden, die diesen Verdacht belegen könnten, so erhalten die Strafverfolgungsbehörden diese Daten des Beschuldigten. In der Praxis wird es dabei jedoch nicht um Terrorverdachtsfälle gehen; dafür existieren ganz andere Möglichkeiten. Vielmehr dürfte es sich beim Gros der Fälle um typische Betrugs-/Beleidungsfälle und ähnliche Internetdelikte handeln, also vor allem Fälle, die an sich eine derartig umfangreiche Massendatenspeicherung kaum verhältnismäßig darstellen lassen. Werden in Zukunft noch mehr Daten gespeichert? Das ist zumindest der Wunsch der Strafverfolgungsbehörden. Ob dies etwas in Zeiten von anonymisierenden Proxies bei den Strafverfolgungsmaßnahmen Vorteile bringt, die mehr als Kleinkriminalität darstellen, kann bezweifelt werden. Ist der Datenschutz in der klassischen Form überhaupt noch haltbar oder unterhöhlt ihn das Internet ständig? Datenschutz ist eine der wesentlichen, tragenden Säulen eines zukunftsfähigen Internets. Dabei fängt Datenschutz freilich bei der Frage an, welche Daten der Einzelne wo wie hinterlässt. Als Teil der informationellen Selbstbestimmung muss hierüber jeder selbst verfügen können. Andererseits muss Datenschutz so ausgestaltet sein, dass keine Bevormundung des Einzelnen erfolgt und keine "Scheinansprüche" gegen bestimmte Internetteilnehmer (z.B. Provider) generiert werden, die nicht erfüllbar sind und/oder nicht das eigentliche Ziel fördern. In welcher Welt werden wir in 20 Jahren leben was den Schutz der Privatsphäre anbetrifft? Datenschutz wird stetig wichtiger. In 20 Jahren haben wir einen effektiven Schutz der Privatsphäre geschaffen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 24. Juli 2010 ] Scharf! - Wurst vorm RichterDas Deutsche Patent- und Markenamt hat am 22.7.2010 beschlossen, dass die besonders scharfe Wurst einer Firma für Fleischwaren weiterhin „Feuerbratwurst" heißen darf. In diesem Fall standen sich die Inhaber der Markennamen „Feuerbratwurst“ und „Feuerwurst“ gegenüber. Schon im Oktober 2008 widersprach der Markeninhaber der Feuerwurst gegen die Eintragung des Namens Feuerbratwurst. Daraufhin sollte die Marke teilweise gelöscht werden. Grund dafür war, dass der Richter eine Verwechslungsgefahr sah. Das stimmt auf den ersten Blick, aber bei besonders scharfem hinsehen, wurde klar, dass das nicht stimmt. Nach weiteren Verhandlungen hat sich ergeben, dass dieser Widerspruch und die geforderte Löschung von Waren- und Dienstleistungsklassen im Zusammenhang mit Feuerbratwurst nicht länger haltbar ist. Rechtsanwalt Michael Horak erklärt warum: „Die Kennzeichnungskraft des Markennamens Feuerwurst ist massiv geschwächt, das hat folgenden Grund: Feuerwurst ist ein geläufiger Name für besonders scharfe Wurst. Eine Internetrecherche ergibt schnell, dass die Bezeichnung Feuerwurst von verschiedenen Personen in unterschiedlichen Zusammenhängen als Angabe für eine besonders scharfe Wurst verwendet wird. Dies ist auch naheliegend, denn der Zeichenbestandteil ‚Feuer’ und das abgeleitete Adjektiv ‚feurig’ werden in Verbindung mit Lebensmitteln häufig zur Bezeichnung einer besonderen Schärfe verwendet. So ist der Ausdruck ‚scharf wie Feuer’ bekannt, ebenso die Angabe ‚feurig’ für Kartoffelsnacks. Im Bereich von Fleisch und Wurstwaren existieren ebenso wie ‚Feuerwurst’ die Begriffe ‚Feuersteak’ und ‚Feuersalami’.“ Dass die Silbe ‚Feuer’ landläufig für scharfe Sachen benutzt wird, ruft also eine sogenannte Kennzeichnungsschwäche hervor, da allgemein verwendete Bezeichnungen nicht monopolisierbar sind. Die Feuerwurst ist von der Feuerbratwurst gut unterscheidbar durch den Einschub „brat“. Feuerbratwurst hat auch keinen identischen Sinngehalt zu Feuerwurst, sondern stellt eine Untermenge dar, wobei der Begriffsgehalt beider Marken beschreibend für die hier streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungen ist. Die Unterschiede der Marken reichen damit aus um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 19. März 2010 ] Bäcker als BiathletUnser heutiger Markenrechtsfall führt uns in die Fachkreise der Lebensmittelindustrie und des Backgewerbes. Es geht um einen Athleten und einen Biathleten. Der Unterschied ist klar – wenn es sich um Sportler handelt – der eine übt eine Sportart aus und der andere zwei, was sprachlich mit der Vorsilbe „Bi“ gekennzeichnet wird. In den Fachkreisen der Lebensmittelindustrie und des Backgewerbes vollführt der Biathlet seine sportlichen Leistungen allerdings als maschinelles Beschickungsgerät für Backöfen und Gärräume und der Athlet als Maschine zur Herstellung von Teigwaren. So wollten es die Inhaber, die Ihren Maschinen diesen Markennamen vor dem Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) gaben. Der Inhaber der älteren Marke Athlet widersprach beim DPMA jedoch gegen die Eintragung der Marke Biathlet. Das DPMA musste diesen Widerspruch prüfen, da Markeninhaber ein Recht auf die Einhaltung eines gewissen Abstandes haben. Die Marke sowie die Waren und Dienstleitungsklassen müssen zum Verwechseln ähnlich sein, damit so ein Widerspruch erfolgreich ist. Das DPMA führte dafür eine Analyse durch. Zunächst traut das DPMA den betroffenen Fachkreisen berufsbedingt eine angemessene Sorgfalt bei der Differenzierung dieser Produkte zu, das mindert die Verwechslungsgefahr und die Strenge der Beurteilung. Die Analyse das DPMA ergibt: die Markenbegriffe „Biathlet“ und „Athlet“ unterscheiden sich durch ihre Wortlänge auffällig durch die andere Silbenzahl, andere Vokalfolge sowie den anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Der Wortbeginn „Bi“ wird außerdem stärker beachtet, weil die Betonung darauf liegt. „Ferner handelt es sich um Einwortmarken, von denen in der Regel keine Teile abgetrennt werden. Die genannten Unterschiede reichen aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen. Sie fallen so auf, dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden können. Der Sinngehalt des Bestandteils „Bi“ der angegriffenen Marke für „doppelt“, der der Widerspruchsmarke fehlt, dient zusätzlich dazu, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist ebenfalls aufgrund der deutlich unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils „Bi“ der angegriffenen Marke, der der Widerspruchsmarke fehlt, ausgeschlossen. Die Wahrnehmung des Schriftbildes ist zudem noch sorgfältiger möglich als bei der mündlichen Wiedergabe, so dass hier die Unterschiede bemerkt werden, auch der vermeintliche Schreibfehler.“ So die Begründung das DPMA. Der Rechtsanwalt des Biathleten-Inhabers Michael Horak weiter: „Andere Verwechslungsgefahren bestehen nicht, denn davon, dass es sich bei dem Biathleten um ein weiteres Produkt des Athleten handelt wird keiner ausgehen. Ein Serienzeichen kommt auch nicht in Erwägung, da es dafür an einem wesensgleichen Bestandteil fehlt, der hier angesprochene Fachverkehr wird nicht annehmen, dass es sich bei der jüngeren Marke um einen unbeabsichtigten Schreibfehler handelt, sondern diesen als beabsichtigt und besonderes Stilmittel ansehen.“ Mit dem Beschluss vom 3. Dezember 2009 entschied das DPMA, dass zwischen den Markenbegriffen „Athlet“ und „Biathlet“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 28. Dezember 2009 ] Was ist ein Italian Torpedo?Wie werden Sie Schadenersatzforderung los? Ganz einfach, mit dem Italien-Torpedo. Mit der Methode können Sie Gerichtsprozess verschleppen. Und so geht’s: einfach vor einem Gericht in Europa klagen, das nicht zuständig ist – fertig. Das Gericht muss nämlich daraufhin erst seine Zuständigkeit erklären, und das kann dauern. In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) erschien ein Interview mit Rechtsanwalt Michael Horak als Markenrechtsexperte der Anwaltskammer zu einem aktuellen Fall: dem Markenrechtsstreit des Grundeigentümervereins Haus & Grund. Der Fall im Überblick: Haus & Grund ist ein deutschlandweit agierender Verein für Haus- und Grundstückeigentümer mit Hauptsitz in Berlin. Der Vorsitzende des hannoverschen Parts, Rainer Beckmann trat 2001 mit seinem Verein aus dem Bundesverband aus. Er trennte sich im Streit. Beckmann wollte Mitgliedsbeiträge sparen und führte den hannoverschen Ableger samt der kommerziellen Hausverwaltung unter dem geschützten Namen Haus & Grund weiter – die Umsätze lagen dabei im Millionenbereich. Der Bundesverband klagte beim Bundesgerichtshof (BGH) und erhielt im März 2009 Recht. Der abtrünnige Hannover-Ableger erhielt daraufhin einen neuen Namen: „Haus- und Grundeigentum Hannover“. Der Berliner Dachverband fordert daraufhin eine Schadensersatzforderung von 4,5 Millionen Euro. Immerhin hat der Verein in Hannover jahrelang millionenschwere Umsätze mit dem „geklauten“ Namen gemacht. Laut HAZ sollen es seit 2002 fast 46 Millionen Euro gewesen sein. Und an dieser Stelle schießt der Schuldner Beckmann den Italien-Torpedo ab – mit einer Klage in Sizilien. Rechtsanwalt Michael Horak erklärt im Interview mit Conrad Meding (HAZ): „Der Kern des Streits dreht dich um deutsches Markenrecht. Davon haben italienische Richter keine Ahnung. Sie müssen daher – wenn sie sich überhaupt für zuständig halten – Hilfe von deutschen Richtern holen. (...) Wir Markenrechtler meiden italienische Gerichte, weil die dortige Gerichtsbarkeit weniger bekannt ist für berechenbare Entscheidungen.“ Rechtsanwalt Michael Horak bezeichnet die Methode als Winkeladvokatie. Mit der Klage in Sizilien sollen die Schadensersatzforderungen außerdem von 4,5 Millionen Euro auf 5000 Euro gedrosselt werden. „Das ist deutlich zu gering“, so Horak. Möglich macht den Trick eine EU-Gesetzeslücke, die eigentlich widersprüchliche Entscheidungen zu einem Fall vermeiden sollen. Steht nämlich innerhalb der EU bereits eine Klage wegen eines Anspruchs bei einem anderen Gericht aus, so muss das Gericht, das die neue Klage erhält, erst seine Zuständigkeit erklären. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 15. Juli 2009 ] Rechtsanwalt im Musikrecht hilft„Hat man früher unter ‚Musikrecht‘ größtenteils die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen Künstlern, Verlagen, Produzenten und Vertriebsunternehmen verstanden, so zeigt sich auch dieses Rechtsgebiet unter dem Einfluss des Mediums Internet vermehrt von einer neuen Seite: Neben der Beratung von Musikern, Komponisten und Textern, sowie Produzenten, Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen beraten wir derzeit immer mehr Privatpersonen, die mit „Musikrecht“ nur in Berührung geraten sind, weil sie sogenannte Filesharings vorgenommen haben und abgemahnt worden sind. (…) Hinsichtlich der Vertragsgestaltung sind insbesondere Künstler- und Bandübernahmeverträge, Managementverträge sowie Musikverlagsverträge von Bedeutung. Beispielsweise ist Vertragsgegenstand des Bandübernahmevertrages das nicht exklusive Recht, Schallaufnahmen mit den Darbietungen musikalischer Werker bestimmter Künstler auszuwerten. Die wichtigsten Formen der Auswertung sind die Herstellung, die Vervielfältigung und die Verbreitung. Schließlich sollte auch das räumliche Gebiet der Rechtsübertragung, Aufführungsrechte des Künstlers und selbstverständlich die Umsatzbeteiligungen geregelt werden, wobei die vorgenannten Inhalte lediglich einen Ausschnitt der Regelungen im Bandübernahmevertrag darstellen. Vertragsgegenstand des Künstlerexklusivvertrages ist die Herstellung von Tonaufnahmen mit einem Künstler und die Regelung der Verwertung dieser Tonaufnahmen, nämlich die exklusive Übertragung aller sich auf die Verwertung beziehenden Rechte und Ansprüche des Künstlers auf das verwertende Unternehmen und die Festlegung der monetären Beteiligung des Künstlers an der Auswertung der Aufnahmen durch das Unternehmen. Die beiden vorgenannten Vertragstypen stellen neben dem sogenannten Managementvertrag den häufigsten zu überprüfenden, modifizierenden und gestaltenden Vertragstypus dar. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade bei Künstlern, die am Anfang ihrer Karriere stehen und aufgrund dessen naturgemäß in ihren finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, die Tendenz dazu besteht, sich die entsprechenden Verträge ‚selbst zu stricken‘. Unsauberkeiten in der Vertragsgestaltung führen dann wieder häufig zu Folgeprozessen, die den Künstler finanziell weitaus stärker belasten, als dies durch eine professionelle Vertragsgestaltung der Fall gewesen wäre. Vor dem Hintergrund eines finanziellen Engpasses ist dies dem Mandanten oft schwer zu vermitteln, man sollte jedoch unbedingt auf die Möglichkeit eines solchen ‚Boomerangs‘ hinweisen, um spätere Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen. Die Möglichkeit einer solchen ‚vorbeugenden Maßnahme‘ besteht im zweiten großen, bereits oben erwähnten Problemfeld, der Abmahnung wegen Filesharings, leider nicht. Trotz zahlreicher Berichte in den diversen Medien sind nicht nur unerfahrene Web-Nutzer Adressaten der sogenannten ‚Abmahnwellen‘. Bei den heruntergeladenen bzw. heraufgeladenen Musikdateien, auf die sich die Abmahnung bezieht, handelt es sich in den meisten Fällen um bekannte Interpreten. Ein Anzweifeln der Urheberschaft ist wenig zielführend. Gegebenenfalls ist allerdings die Rechtekette und die Befugnis des Abmahnenden hinsichtlich der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche zu prüfen. Der zweite Schritt ist dann die Prüfung der zumeist beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie in der Regel im Interesse des Mandanten auch deren Modifikation. Anschließend konzentriert sich unsere Tätigkeit zumeist auf Verhandlungen mit dem Vertreter des Abmahnenden. Hier gilt es, Schadensbegrenzung zu betreiben und hinsichtlich etwaiger Zahlungen ein Ergebnis zu erzielen, das sowohl für den Abmahnenden annehmbar, als auch für den Abgemahnten erträglich und zumutbar ist.“ Auszug aus dem Artikel vom 9. Juli 2009 von Rechtsanwältin Julia Ziegeler und Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M. in „Neue Juristische Wochenschrift“ Ausgabe 29, 2009. Lesen Sie mehr unter www.musiktauschrecht.de [ 13. Juli 2009 ] Musiktauschrecht.de onlineWissen Sie welche Daten über Ihr Internet laufen? Hat Ihr Kind, Mitbewohner oder Partner Zugang zum Internet über Ihren Anschluss? Das Herunterladen von Musikdateien, Videos oder Software kann strafbar sein, auch wenn Sie scheinbar nichts damit zu tun haben. Wie Sie sich schützen oder was Sie im Fall einer Abmahnung unbedingt tun oder lassen sollten, erfahren Sie auf unserer neuen Internetseite: www.musiktauschrecht.de Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 20. April 2009 ] Tütenfirma heißt Bag Company Am 17. März 2009 hat die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zur Gemeinschaftsmarke „The Bag Company“ zurückgewiesen. Es geht um Taschen, Tüten, Beutel, Säcke, meist mit Werbedruck aus Papier, Stoff oder Plastik. Zwei Taschenfirmen, die die Anglizisme „Bag“ für solche Produkte in Ihrem Firmennamen beanspruchten gerieten in diesem Fall in einen markenrechtlichen Streit: Die Firma „Bag Company“ ließ sich eine Bildmarke als Gemeinschaftsmarke in Form einer schlichten Tragetaschen mit der Beschriftung „Bag Company“ mit einer Markenanmeldung im November 2005 schützen. Der Eigentümer der Firma „BAGSTAGE, Die Tragetaschen Company“ stellte im August 2008 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen Vorliegens von absoluten Nichtigkeitsgründen und begründete den Antrag damit, dass der Name „Bag Company“ in Verbindung mit einer Taschenfirma nicht monopolisierbar sei. Er versuchte seine Behauptung zu belegen, indem er einigen Urteilen vorlegte, in denen ähnliche Anträge mit den Wörtern „Bag“ oder „Company“ zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus behauptete der Konkurrent, dass die graphische Ausgestaltung der Marke nicht unterscheidungskräftig sei. Sie bestehe aus einer phantasielosen Abbildung einer Tragetasche. Die Marke sei deswegen gegen die Vorschriften der Geschmacksmusterverordnung (GMV) eingetragen worden. Michael Horak, der Rechtsanwalt des Markeninhabers von „Bag Company“, trat dem Antrag entgegen: „Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Wortteil „The Bag Company“ oder dem Bildteil in Form einer schematischen Darstellung einer Tasche im Einzelnen eine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Die angegriffene Marke ist eine Wort/Bildmarke und erreicht gerade durch die Kombination von Wortzeichen mit graphischer Darstellung eine Unterscheidungskraft, die für die Eintragung ausreichend ist.“ nimmt Rechtsanwalt Horak Stellung und führt weiter aus: „Die zurückgewiesenen Marken, die zur Begründung vorgelegt wurden, sind reine Wortmarken.“ Das Harmonisierungsamt stimmte Rechtsanwalt Horak zu und urteilte: der Antrag des Konkurrenten unbegründet. Es ist jetzt juristisch bestätigt: die Gemeinschaftsmarke ist weder beschreibend, noch fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 5. Januar 2009 ] fiXmarke für China im NetzDer neue Internetauftritt für die china fiXmarke ist online. Mit diesem Angebot können Markenanmelder schnell und günstig direkt in China eine Marke anmelden. Wir erweitern damit unsere fiXmarke-Produktpalette, die bereits seit einem Jahr gut angelaufen ist. [>> www.china.fiXmarke.de] [ 20. November 2008 ] Arzneimittel zum VerwechselnMit dem Beschluss vom 30.10.2008 schließt das Deutsche Patent- und Markenamt die Verwechslungsgefahr zweier Arzneimittelmarken aus. Anlass war, dass der Markeninhaber von „Diursan“ die Löschung der Marke „BioReSan“ wegen Verwechslungsgefahr beantragte. „Diursan“ ist der Markenname eines Medikaments. Die Firma „BioReSan“ ist ein Händler für medizinische Produkte und warf „Diursan“ vor die Marke nicht zu benutzen. Der „Diursan“-Markeninhaber legte als Beweis die Umsatzzahlen der letzten Jahre vor um die Benutzung der Marke zu dokumentieren. Weiter argumentierte er, dass sein Produkt ein seit 1985 verschreibungspflichtiges Medikament ist und somit sogar die älteren Rechte hat. Außerdem wies er auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft seiner Marke hin. Inhaber einer Marke mit starker Kennzeichnungskraft können einen größeren Abstand etwaiger Konkurrenten verlangen. Kritisch ist bei diesem Fall, dass sich die Marken im Bereich der Waren und Dienstleistungen begegnen könnten, immerhin liegen beide in der „pharmazeutischen“ Klasse. Um eine sogenannt Kollision auszuschließen, müssen die Marken verschieden genug sein. Markenanwalt Michael Horak verteidigte die Firma „BioReSan“ und prüfte die Markenähnlichkeit: „In der ersten Silbe der beiden Markennamen finden wir die Silben -bio und -diur. Die Silbe -bio steht für biologisch und die Silbe -diur steht für Diuretikum, was wiederum der Fachausdruck für den umgangssprachlichen Ausdruck Wassertablette ist. Die Bedeutung ist also unterschiedlich. Die Silbe -san wird häufig für Arzneimittelmarken verwendet, sie ist ein beschreibender Hinweis auf „gesund“ oder „Heilung“. Der lateinische Ursprung heißt „sanatio“ bzw. „sanus“. Beschreibende Wörter sind nach dem Markenrecht nicht monopolisierbar.“ Das Markenamt beschließt: die Marken sind sich nicht ähnlich genug. Die Gemeinsamkeit der Marken reicht weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich für eine Verwechslung aus. Die besonderen Umstände für eine Verwechslungsgefahr fehlen. Die Firma „BioReSan“ kann ihren Namen behalten. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 30. Juli 2008 ] Große Marken versuchen kleine aus Markenterritorium zu verstoßen Um so bekannter und älter eine Marken ist, desto größer wird ihr Territorium auf der Markenlandschaft. Inhaber kleiner neuer Marken müssen vorsichtig vorgehen und nicht zu sehr in deren Nähe rücken. Das Markenamt prüft nicht die Ähnlichkeit und so kann die Registrierung einer zu sehr ähnelnden Marke schnell passieren, die Folgen können den Anmelder materiell und ideell ruinieren, denn große Marken lassen regelmäßig ihr Territorium professionell sondieren. Deswegen ist ein Markenanwalt so wichtig, das zeigt der folgende Fall aus dem Juli 2008: Ein junger Musiker aus London ließ „Kale Wood“ als Wortmarke eintragen. Prompt klagte ein bekannter Hersteller von Unterhaltungselektronik. Das weltweit agierende Unternehmen tritt schon seit 1963 mit der Bezeichnung „KENWOOD“ auf. Auf den ersten Blick liegt ein begründeter Verdacht der Markenverletzung vor: die Waren der gegnerischen Parteien treffen sich nämlich in Klasse 9 (als Waren und Dienstleistungsklassen sowie -Verzeichnisse wird die Einteilung bezeichnet, denen Marken bei der Anmeldung zugewiesen werden müssen). Beanspruchte Waren des „Kale Wood“-Eigentümers sind im Verzeichnis der Marke „KENWOOD“ enthalten. Nur wenn klanglich, schriftbildlich und begrifflich genug Abstand herrscht kann der „Kale Wood“-Markeninhaber seine Marke behalten. Durch die graphische Ausgestaltung sowie die Großschreibung sind die Marken visuell und schriftbildlich genug voneinander entfernt. Die klangliche Untersuchung bringt jedoch die entscheidenden Argumente: In der Silbenzahl stimmen die Marken zwar überein, genauso wie bei dem Anfangsbuchstabe „K“ und der Lautfolge „wood“ am Ende. Der Unterschied liegt im Wortanfang, der unterscheidet sich markant durch den abweichenden Lautbestand „ale/en“. Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenanteile, da darauf die Betonung liegt ist das besonders bedeutsam. Die Marken unterscheiden sich in der Anzahl der Wörter, das ergibt verschiedene Klangbilder, denn die unterschiedliche visuelle Wahrnehmung wird innerlich mitgesprochen. Der Beschluss lautet: die Marken ähneln sich weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich. Die Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen. Der „Kale Wood“-Markeninhaber kann seine Marke behalten. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 1. August 2008 ] Tierrechtsanwalt im NetzIn Deutschland leben etwa 23 Millionen Haustiere. Inzwischen hält sich statistisch gesehen jeder zweite Haushalt mindestens ein Tier. Dennoch ist den meisten dieser Menschen nicht bewusst, dass sie in ihrer Eigenschaft als Tierhalter auch eine besondere rechtliche Verantwortung übernehmen. Immer wieder verursachen Tiere Sach- und Personenschäden. Hundebisse und Reitunfälle stellen nur zwei Beispiele für eine Vielzahl von Haftungsfällen dar, mit denen sich einHTierhalterHplötzlich konfrontiert sehen kann. Für den Halter des betreffenden Tieres sind derartige Ereignisse unter Umständen mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Wer Tiere hält, der muss nämlich auch für die von ihnen verursachten Schäden haften. Der neue Tierrecht-Internetauftritt ist online. Mit unserer Rechtsanwältin Julia Ziegeler sind wir nun auch auf Tierrecht spezialisiert. Lesen Sie mehr unter: www.tierrechtsanwalt.de [ 29. Juli 2008 ] Internetverbindung angezapft – Haftung für WLAN-MissbrauchAm 1.7.2008 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main: Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Verbindung haften nicht für unbefugten Zugang Dritter. Ein Tonträger wird ohne Einwilligung des Inhabers auf einer Tauschbörse im Internet angeboten. Der Tonträgerinhaber verklagt den Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus der Tonträger angeboten wird und verlangt Schadensersatz sowie Unterlassung. Der Angeklagte hat ein Alibi, er war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Der Tonträgerinhaber besteht weiterhin auf seine Ansprüche, denn offensichtlich hat sich ein Dritter per WLAN Zugang zum Internetanschluss verschafft, um den Tonträger anzubieten. Der Angeklagte habe die mit dem Internetanschluss eröffnete Gefahrenquelle so sicherzustellen, dass Dritte diesen nicht illegal nutzen. Der Missbrauch von WLAN-Verbindungen sei allgemein bekannt und mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen: - Passwortschutz des Routers
- Verschlüsselungsmethode WPA 2
- Router nicht an Fenster oder Außenwand aufstellen
Das Landgericht gibt dem Kläger recht. Der Internetanschlussinhaber legt Berufung ein. Mit Erfolg – das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf und weist die Klage zurück. Begründung: Der Anschlussinhabers hat zwar eine anlassunabhängige Überwachungspflicht – z.B. für Familienangehörige – jedoch geht eine Haftung für WLAN und das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen zu weit. Der Angeklagte ist zwar verpflichtet eigenverantwortlich zu handeln und sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, die Pflicht darf man aber nicht auf Dritte ausdehnen, es sei denn er verletzt die Prüfungspflichten, was wiederum konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzt. Private WLAN-Anschlussbetreiber haften nicht für abstrakte Gefahren eines Missbrauchs ihres Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diese liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht hält die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen für unverhältnismäßig und zweifelhaft. Genauso wie das Argument, dass das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, allgemein bekannt sei. Es sei viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen. Es bleibt weiterhin spannend, das Urteil geht in Revision. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 10. Juni 2008 ] Partnervermittlung bringt Liebe buchstäblich auf den PunktZwei Kontaktbörsen werben mit „Love“ im Markennamen. Die ältere klagt. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist den Widerspruch mit dem Beschluss vom 7.4.2008 zurück. Dass Kontaktbörsen für Liebessuchende die Liebe in Ihrem Markennamen verwenden ist naheliegend, so ist es auch bei zwei konkurrierenden im folgenden Fall. Die Liebe auf den Punkt bringen möchte die Partnervermittlung mit „LOVEPOINT“ (love = Liebe, point = Punkt, Lovepoint = Liebespunkt). Sie haben damit die Aufmerksamkeit der Eigentümer der älteren Marke „ILOVE“ geweckt, denn auch sie bieten Kontaktsuchenden eine Plattform zum verabreden, flirten und Freunde finden und befürchten nun Verwechslungsgefahr. Mit dem Markennamen drücken sie buchstäblich das Gefühl aus, welches die Kunden durch die Dienstleistung erreichen wollen, „ILOVE“ ist angelehnt an die englische Formulierung „I love“ und bedeutet auf deutsch „ich liebe“. Die „ILOVE“-Markeninhaber erheben Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „LOVEPOINT“. Das Markenamt erkennt die stilistisch eingesetzte rechtschreibwidrige Zusammenschreibung des Wortes „ILOVE“ als besonders einprägsam an. Deshalb müssen neue Marken Abstand halten. Die „ILOVE“-Markeninhaber betonen, dass die Silbe „LOVE“ im Allgemeinen alleine – also ohne „I“ – wahrgenommen wird. Sie befürchten, dass die Konkurrenzmarke im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls auf „LOVE“ reduziert wird. Rechtsanwalt Michael Horak vertritt die „LOVEPOINT“-Markeninhaber in diesem Fall: „Der Schwerpunkt des Wortes ‚LOVEPOINT‘ liegt auf ‚point‘, dieser Hauptbestandteil wird durch ‚love‘ erst präzisiert. Der Sinn der Wörter ist also völlig unterschiedlich.“ Das Markenamt bestätigt die Argumentation von Rechtsanwalt Horak, schließt Ähnlichkeit aus, erklärt eine Reduzierung auf „love“ ohne „point“ für unzulässig und kommt zu folgendem Ergebnis: der Verbraucher nimmt das Gesamtwort „LOVEPOINT“ wahr und nicht nur die Silbe „LOVE“. Da die Marken einen deutlich verschiedenartigen Eindruck vermitteln wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 26. Mai 2008 ] „Bio“ als Stammsilbe für MarkenDas Deutsche Patent- und Markenamt weist am 19.5.2008 den Widerspruch gegen die Marke „BiomeTI“ zurück. Ein Projektzentrum biomedizinischer Technik meldet „BiomeTI“ als Marke an. Ein Arzneimittelhersteller legt Widerspruch ein, denn mit seiner eingetragenen Marke „biomo“ bezeichnet er seine Produktpalette bereits seit über 20 Jahren. Er befürchtet Verwechslungsgefahr. Verbraucher könnten annehmen, dass die „BiomeTI“-Produkte aus seinem Hause stammen, da beide Marken mit „biom-“ beginnen. Das Markenamt beurteilt die Verwechslungsgefahr in diesem Fall besonders nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hat sich die Marke einen charakteristischen Namen gemacht, so spricht man von starker Kennzeichnungskraft und der Markeninhaber hat das Recht auf entsprechenden Abstand jüngerer Markennamen. Michael Horak, Rechtsanwalt der „BiomeTI“-Markeninhaber beurteilt die Situation: „Die das Leben und die Natur kennzeichnende Vorsilbe ‚Bio‘ (griechisch bios = Leben) ist allgemein bekannt. Sie wird umgangssprachlich für Wörter wie Biodiesel, Biochemie Biogas verwendet. ‚Bio‘ ist also nicht charakteristisch genug für ‚biomo‘-Markenware und die erforderliche Kennzeichnungskraft ist zu schwach.“ Durch dieses Argument ändern sich die weiteren Bewertungsmaßstäbe: erfahrungsgemäß wird nämlich der Anfang eines Wortes stärker beachtet, da die Vorsilbe „Bio“ jedoch zu abnutzt ist fällt die Aufmerksamkeit auf die Endung. Beurteilt man Klag und Sprechrhythmus, so stellt man fest, dass die unterschiedliche Vokalfolge unterschiedliche Klagfarben erzeugt: „io-e-i“ gibt einen hellen Klang und „io-o“ einen dunklen. Auch die Silbenzahl ist unterschiedlich – vier und drei, was verschiedene Schriftbilder und Wortlängen erzeugt. Das Markenamt urteilt: „Somit fehlt es bereits hinsichtlich des klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindrucks an einer hinreichend großen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken.“ Weitere Berührungspunkte und Gemeinsamkeiten werden ausgeschlossen. Es besteht somit keine Verwechslungsgefahr. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 9. Februar 2008 ] Rechtsanwalt Michael Horak auf Spiegel OnlineFinanzhaie zerfressen das Patentrecht: “Zwölf Milliarden Euro fordert der Rechteverwerter IP-Com von Nokia. Die Attacke offenbart ein gravierendes Problem: Immer mehr Firmen missbrauchen das Patentrecht für Profi-Klagen. Der Republik drohen aberwitzige Prozesse in Serie.” meldet Spiegel Online. Mehr dazu unter Link zum Artikel auf Spiegel Online oder im pdf-Format Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [1. Januar 2008] Neue Anwältin bei HORAKIm neuen Jahr begrüßen die HORAK Rechtsanwälte die Kollegin Frau Julia Ziegeler. Als Rechtsanwältin hat sie bereits seit über einem Jahr in einer renommierten Kanzlei Erfahrungen gesammelt. Ihre Schwerpunkte liegen im Gewerblichen Rechtsschutz, Tier- und Gesundheitsrecht. Die HORAK Rechtsanwälte freuen sich über die neue Unterstützung. [>mehr] [ 12. Dezember 2008 ] Das Nichtvorhandensein eines Markenartikels kann strafbar sein Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung. Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeigten die Internetseite als Ergebnis. Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Marke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen. Das OLG gab der Klägerin Recht, eine Marke darf nur genannt werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Internetangebot und der Marke besteht. Das heißt, es muss gleichzeitig mit der Nennung der Marke ein solches Markenprodukt angeboten werden. Die Markenverletzung liegt wie folgt vor: - der Angeklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
- er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
- er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.
Zur Verteidigung brachte der Angeklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwenig sei. Damit steht fest: solange Markenprodukte nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Internetseite stehen, gilt deren Verwendung als Markenverletzung. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 1. Oktober 2007 ] Domainregistrierung für DritteMit seinem Urteil vom 8. Februar 2007 legte der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Regelung zur Domainregistrierung im Kontext des Namens- und Markenrechts fest. Damit werden die Regeln im Umgang mit Domainnamen verfeinert. Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts, so meldet er oft auch den Domainnamen beim Provider für seinen Kunden an. Gibt er bei der Registrierung nicht den Namen seines Auftraggebers, sondern seinen eigenen Namen als Auftraggeber an, so übernimmt er die Aufgabe eines Treuhänders. Ob dieser damit Namens- und Markenrechte verletzt, war bisher umstritten. Der BGH entschied: geht aus der Internetseite hervor, dass der Namens- oder Markeninhaber dahinter steht, so steht der Registrierung durch einen Dritten nichts entgegen. Ausgangspunkt der Kontroverse war die Registrierung der Domain „grundke.de“. Grundke Optik beauftragte einen Internetdienstleister mit der Erstellung eines Internetauftritts und der damit verbundenen Registrierung der Domain. Eine Privatperson namens Grundke sah ihre Namensrechte verletzt und verklagte den Treuhänder beim Landgericht Hannover (LG) auf Löschung der Domain. Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das LG wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle (OLG) hingegen urteilte, dass die Treuhänder auch im Auftrag des Optikers kein Recht hatten diese Domain zu registrieren. Das Vorrecht von Herrn Grundke dominiere. Die nächste Instanz, der BGH entschied völlig anders: sind die Voraussetzungen – also der Auftrag eines Berechtigten für die Registrierung einer Domain gegeben – so können auch Dritte, die keine Rechte am Namen besitzt die Domain registrieren. Entscheidend für diesen Fall war, dass die Domain eindeutig von Grundke Optik genutzt wurde, noch bevor Herr Grundke klagte. Dieser Fall war eindeutig, denn der Treuhänder konnte sich zudem vor Gericht auf das Namensrecht von Grundke Optik berufen. Ist die Situation nicht eindeutig, so muss im schlimmsten Fall der Treuhänder mit einer Klage rechnen und der Auftraggeber verliert seine Domain. Vorsorglich sollten auf Internetseiten sofort nach der Registrierung Inhalt hinterlegt werden, daraus sollte hervorgehen wer der Auftraggeber ist. So können etwaige Namensrechte nachträglich im Rechtsstreit nachgewiesen werden. Handelt der Registrierende eigenmächtig, so bleibt die Nutzung einer Domain mit geschützten Namens- oder Markenrechten nach wie vor wettbewerbswidrig. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 13. Juli 2007 ] Rechtsanwalt Michael Horak auf Spiegel Online Richter blocken Blogger ab: “Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Verwendung von Unternehmensnamen in privaten Internet-Adressen per Beschluss verboten - eine Steilvorlage für Unternehmen, lästige Blogger loszuwerden. Besonders das "Bildblog" könnte Probleme bekommen.” meldete Spiegel Online. Lesen Sie mehr dazu: Link zu Spiegel Online oder als Artikel im pdf-Format Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 1. Juli 2007 ] Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen Am 1. Juli 2007 fiel der Startschuss für die neue Verordnung: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln (Health Claims) unterliegen jetzt strengeren Auflagen. Die EU-Kommission, das Parlament und der Rat einigten sich Mitte 2006 über die neuen Bestimmungen. Produkte mit hohem Anteil an ungesunden Nährstoffen, wie Zucker oder Fett, dürfen nicht mehr mit Gesundheitsaspekten beworben werden. Nährwertprofile sollen bei der Zulassung helfen – Gefahr dabei: Lebensmittel, die insgesamt bestimmten Nährwertangaben nicht entsprechen dürfen möglicherweise nicht mehr mit sachlich zutreffende Angaben versehen werden. Ziel ist mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen. Außerdem will die EU-Kommission den Verbraucherschutz verbessern. Hintergrund ist steigendes Übergewicht in der Bevölkerung durch Fehlernährung. Der Verbraucher soll „richtige“ Informationen erhalten, um eigenverantwortlich Lebensmittel folgerichtig auswählen zu können. Bisher hatte der Gesetzgeber nicht definitiv geregelt, welche Angaben erlaubt sind und entschied individuell anhand der Gesamtumstände – das bedeutet: alles was nicht verboten war, war erlaubt. Angaben waren grundsätzlich erlaubt, solange sie den Verbraucher nicht irreführten, sich nicht auf Krankheiten bezogen und wissenschaftlich ausreichend abgesichert waren. In Deutschland herrschte die eigenverantwortliche Bewerbung durch zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, sofern nicht krankheitsbezogen. Unternehmen dürfen nun definitiv nicht gesicherte wissenschaftlich Wirkungen nicht mehr bewerben. Erlaubte Angaben sind in Listen aufgeführt und werden durch Zulassungsverfahren entschieden. Angaben, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht erlaubt. Unternehmen müssen zusätzliche Kosten und Wartezeiten für das Zulassungsverfahren einplanen. Die Lebensmittelwirtschaft befürchtet, dass die Verordnung die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen eingeschränkt und den Verbraucher bevormundet, so dass dessen Eigenverantwortung weg fällt. Verbraucherschützer sehen die Verordnung dagegen als Umbruch im Kampf gegen Fehlernährung. Sie wollen keine Werbeverbote verhängen, sondern wahrheitsgemäße Aussagen erreichen und die Verbraucher informieren, was Lebensmittel tatsächlich bewirken. Nach einer Übergangszeit von drei Jahren sollen die neuen Auflagen 2010 vollständig wirken. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 1. Mai 2007 ] Neues Design bei HORAKSeit Frühling 2007 erscheinen die HORAK Geschäftspapiere sowie der Internetauftritt im neuen Kleid. Wir haben dunkelrot als Akzentfarbe für den Schriftzug in Verbindung mit hellgrau gewählt. Dunkelrot steht für unser Engagement, Vertrauen und Verlässlichkeit gegenüber unseren Kunden. Die Farbe hellgrau symbolisiert die hochwertige Qualität und unsere fachliche Kompetenz. Gleichzeitig verbinden diese Farben Innovation mit Beständigkeit. Als Hausschriften sorgten die Kombination von Helvetica und Georgia für gute Lesbarkeit. Das neue Corporate Design gibt der Kanzlei eine unverwechselbare Identität. Viel Spaß damit! [ 12. April 2007 ] Markenwiderspruch abgewehrtIm Beschluss vom 14. März 2007 erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt Jena die Verwechslungsgefahr der Marke „scope & focus“ aus Hannover und der eines großen deutschen Magazins aus München nicht an. Die Inhaber der älteren und bekannteren Marke hatte Widerspruch gegen „scope & focus“ wegen Markenähnlichkeit, Produktidentität und Verwechslungsgefahr erhoben. Sie warfen dem Unternehmen vor, es wolle den sensationellen Bekanntheitsgrad ausnutzen. Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit und Identität hängt von zwei Faktoren ab; zum Einen ist die Ähnlichkeit der Marken in ihrem Design und dem Klang des Namens an sich ausschlaggebend und zum Anderen die Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleitungen. Weiterer Faktor ist die Kennzeichnungskraft, die mit dem Alter und der Bekanntheit der Marke zusammenhängt. Ältere und bekanntere Marken können einen größeren Abstand bzw Schutzbereich von ähnlichen Marken verlangen. Wohingegen junge, nicht so bekannte Marken nur die Verteidigung gegenüber fast identischer Marken durchsetzen können. Trotz des hohen Bekanntheitsgrades und Alters der gegnerischen Marke, teilweiser Ähnlichkeit und der hohen Identität ist es Verteidiger Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak gelungen den Widerspruch abzuwehren: „Für das Patent- und Markenamt zählt der Gesamteindruck. Der Betrachter nimmt ein Zeichen als Ganzes wahr ohne es minuziös zu analysieren. Er achtet in der Regel nicht auf Einzelheiten, deshalb sind die Vorwürfe unhaltbar.“ Des Weiteren befürchtete die gegnerische Partei, der Betrachter könne den Eindruck gewinnen, es handele sich um ein wirtschaftlich miteinander verbundenes Unternehmen, da ein Bestandteil der älteren Marke im Namen jüngeren enthalten ist. Kritisch wird dies in solchen Fällen, wenn die Marken zusätzlich noch ähnliche Dienstleitungen begleiten und ein breites Publikumsspektrum bedienen, so wie in diesem Fall. Der Abstand muss dabei enorm hoch sein, damit die Marken nicht kollidieren. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak führte zur Verteidigung an, dass die Bestandteile „scope“ und „focus“ gleichwertig sind, da sie miteinander kombiniert zusammengehören. Der Widerspruch wurde abgewiesen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 20. Oktober 2006 ] Das Wo und Wie des ImpressumsIn einer Entscheidung vom 17. August 2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Streitwert für eine fehlende Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts (Impressum) auf 5.000 Euro festgesetzt. Bei den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung greifen das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die Gesetze verlangen leichte und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter des Internetauftritts. Wo und wie die Pflichtangaben sein sollen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 bereits definiert. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen vereinfacht. Der zur Anbieterkennzeichnung führende Link muss: - „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und
- über maximal zwei Links erreichbar sein.
Grundlagen für die Entscheidung waren Konventionen, die sich unter den Internetnutzern bereits eingespielt hatten. Danach ist „Kontakt“ oder „Impressum“ inzwischen eine im Verkehr übliche Bezeichnung. Die Angaben müssen nicht auf der Startseite stehen, denn sollte der durchschnittlich informierte Nutzer auf der Startseite kein Impressum finden, so wird er den Link „Kontakt“ wählen, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Waren- und Dienstleistunghändler mit Internetkaufverträgen, müssen außerdem das Fernabgabegesetz beachten. Das Verbraucherschutzgesetz verpflichtet den Händler so, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Zu den Pflichtangaben gehören: - Identität,
- Anschrift,
- Vertretungsberechtigten und
- Handelsregistereintragung.
Zur Vereinheitlichung der Gesetze hat der BGH für das Fernabgabegesetz die gleichen Bedingungen wie beim Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt. Nämlich auch hier muss der Anbieterlink „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das erleichtert Anbietern die Internetpräsenz. Sollte eine Anbieterkennzeichnung fehlen oder falsch sein, so ist nach dem Urteil vom OLG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ August 2006 ] Balearen-Felsen in MünchenDer Vedra Verlag für fantastisch mystische Literatur hat seinen Namen von dem geheimnisvollen Felsen Es Vedr, der vor der Küste der Balearen-Insel Ibiza liegt. Ein Verlag sitzt in München und hat den Felsen also mindestens in Form seines Namens nach dorthin versetzt. Damit war ein Anbieter von Unternehmenssoftware mit ähnlich klingendem Firmennamen nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Im Februar 2005 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien besteht. Dagegen hat der Vedra Verlag im April 2005 Erinnerung eingelegt. „Erinnerung einlegen“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch soviel wie „Einspruch einlegen“ oder „widersprechen“. Mit der Entscheidung vom 15. August 2006 hat das Deutsche Patent- und Markenamt der Erinnerung des Vedra Verlags stattgegeben. „Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr ist sowohl ein gleiches Waren- und Dienstleistungsangebot als auch eine Ähnlichkeit des Markennamens“ so Michael Horak, der Rechtsanwalt des Verlages „und das trifft in diesem Fall nicht zu. Der Grad der Ähnlichkeit des Namens ist nicht hoch genug um für eine Löschung auszureichen. Im Waren- und Dienstleistungsangebot können sich die Marken zwar im Bereich Papier und Druckerzeugnisse sowie der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen, aus Mangel an identischen Anhaltspunkten fallen diese Überschneidungen jedoch nicht ins Gewicht. Diese Aufgaben können von Jedermann ausgeführt und angeboten werden und können daher nicht monopolisiert werden.“ Der Unternehmenssoftware-Anbieter kann deswegen nicht die Löschung, sondern nur die Einhaltung eines deutlichen Abstandes der Gegenmarke fordern. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 26. April 2006 ] Neuer Markenkrimi mit metaxAnfang des Jahres 2005 berichteten wir von der Steuerberatungsgesellschaft metax, der ein Mitbewerber im Sinne des Markenrechts „zu dich auf die Pelle gerückt“ war. metax hatte vom Bundespatentgericht Recht bekommen und die Mitbewerber durften sich nicht mehr mit der entsprechenden Dienstleistung auszeichnen. Jetzt war es umgekehrt: eine Unternehmensberatungsgesellschaft behauptete, dass metax ihrer Markenbezeichnung zu ähnlich sei. Das deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem Beschluss vom 26.04.2006 eine eindeutige Entscheidung getroffen: es besteht keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne. Das heißt, dass sich metax wieder einmal mit ihrem Markenanwalt Michael Horak vor der Konkurrenz behaupten konnte. Die Unternehmensberatungsgesellschaft besitzt die älteren Markenrechte und verfügt über eine Reihe von eingetragenen Parallelmarken, die in der Entscheidung ebenfalls zur Diskussion stehen. Folgende Argumente und Tatsachen waren für den Beschluss ausschlaggebend: Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marke ausgeglichen werden oder umgekehrt. Es gibt bei der Eintragung zwar Überschneidungen, allerdings werden diese Dienstleistungen von metax nicht benutzt. Die Unternehmensberatungsgesellschaft hat zwar Beweise vorgelegt, nämlich Umsatzzahlen von metax, allerdings reichten diese nicht aus, denn die Zahlen konnten nicht den einzelnen Dienstleistungen zugeordnet werden. Diese Beweise sind aber gar nicht wichtig, denn laut Patent- und Markenamt hält metax genug Abstand zur gegnerischen Marke. Sie seien sich in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Allerdings kann eine Marke aus mehreren Elementen bestehen wovon eines besonders kollisionsbegründet wirkt. Das wiederum gilt aber nicht, wenn dieses Merkmal nicht mehr hervorsticht als der Rest der Marke. Im metax-Fall geht es um die Buchstaben „me“. „tax“ ist zwar üblich für Steuerberatungsgesellschaften aber nicht direkt bezeichnend. „tax“ steht also nicht im Hintergrund und metax wird nicht von „me“ geprägt. „me“ ist vielmehr eine Vorsilbe wohingegen diese Buchstaben bei der gegnerischen Partei als Abkürzung funktionieren. Ein weiterer Grund für die Ähnlichkeit wäre gewesen, dass ein Stammbestandteil der älteren Marke als wiederkehrendes Element in einer Serie von Markennamen verwendet wird, auch das war nicht der Fall. [ 14. Juli 2005 ] Bundessozialgericht bestätigt: Die Krankenkasse für Künstler muss Webdesigner versichern.Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002 eine Webdesignerin zu versichern, diese klagte beim Sozialgericht Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Vor zwei Wochen (1.Juli 2005) bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidung. Damit ist der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle Webdesigner. Dieses Urteil löst vermutlich eine sozialpolitische Spannung aus, denn heute stehen bereits schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um den günstigen Versicherungsschutz zu genießen. Motiv des Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse war, Künstler bei ihrer „brotlosen Kunst“ zu fördern. Dies wird durch Steuergelder getragen. Die Krankenkasse befürchtet jetzt, dass mit dem Urteil die Nachfrage der Webdesigner steigt, die die Krankenkasse nur als finanzielles Schlupfloch nutzen wollen. Denn ob eine Aufnahme in die KSK gerechtfertigt ist oder nicht, ist vermutlich von Fall zu Fall unterschiedlich. Lesen Sie das gesamte Urteil [>mehr..] [ 5. Januar 2005 ] Neues Jahr, neue Räume, neuer AnwaltIn den erweiterten Büroräumen der Kanzlei begrüßen die Anwälte den neuen Kollegen Siegfried Otto Frohner. Der Verbandsdirektor a. D. ist ehemaliger Richter des Arbeitsgerichts Oldenburg und war vorsitzender Richter des Landesarbeitsgerichtes. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf Arbeits-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht. Seine Interessenschwerpunkte sind Vereins-, Verbands- und Vergaberecht. Außerdem wurde die Kanzlei ausgebaut: ein zusätzlicher Besprechungsraum, weitere Büros und ein Archiv sind hinzu gekommen. [ 20. Dezember 2004 ] Betax gegen MetaxBetax und Metax sind zwei eingetragene Markennamen. Hinter beiden Namen stehen Unternehmen, die als Steuerberatungsgesellschaften tätig sind. Vermutlich kein Zufall, denn Tax ist englisch und heißt Steuer. Schon im März 2002 hat sich Metax vor Gericht beschwert, dass der Mitbewerber Betax ähnlich klingt und ähnliche Dienstleistungen anbietet. Metax – die älter eingetragene Marke, seit 1997 – befürchtete Verwechslungsgefahr. Das Gericht bestätigte die Verwechslungsgefahr und urteilte: Betax darf sich nicht mehr als Dienstleister im Bereich der Steuerberatung bezeichnen. Das Urteil ließ Betax nicht auf sich sitzen, im Oktober 2003 klagte Betax gegen Metax. Der Vorwurf lautete: Metax werde nicht benutzt. Rechtsanwalt Michael Horak konnte die reale Existenz von Metax vor Gericht beweisen. Der Metax-Geschäftsführer gab eine eidesstattliche Erklärung ab und legte verschiedene Geschäftspapiere (Briefpapier, Rechnungen, Broschüren, Web-Auftritt) vor. Das überzeugte das Gericht. Am 30. November 2004 hat das Bundespatentgericht in einer Sitzung des Marken-Beschwerdesenats entgültig beschossen: Metax obsiegte. Ein Fall von Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. [ 27. Mai 2004 ]Am 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Hannover entschieden: „Webdesigner“ haben einen Anspruch auf den Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK behält sich vor nur „Künstler“ zu versichern. Wer zu diesem Personenkreis gehört und wer nicht, wurde jetzt mit dem Beruf des Webdesigners neu definiert. Kein Problem den Versicherungsschutz zu erlangen, war es bisher für Personen, die eine klassische künstlerische Ausbildung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese dann in Ihrem Beruf arbeiten oder „nicht künstlerisch“ beschäftigt sind. Personen, die keine klassische künstlerische Ausbildung haben, jedoch als Künstler arbeiten, verwehrte die KSK bisher allerdings ihren günstigen Versicherungsschutz. Eine Webdesignerin, die ursprünglich Architektur studierte und sich durch eine Weiterbildung für den künstlerischen Beruf als Webdesignerin qualifizierte, klagte gegen die Ablehnung der KSK erfolgreich. Die Künstlersozialkasse muss sie jetzt rückwirkend aufnehmen. Noch ist der Weg zur KSK für alle Webdesigner nicht ganz geebnet – die KSK hat für dieses Verfahren Revision angekündigt, weil hier die wechselseitige Argumentation besonders detailliert und der Sachverhalt im übrigen unstreitig sei. [ 1. Mai 2004 ]Zum 01. Mai 2004 sind die Beitrittsländer der Europäischen Union beigetreten und die europäischen Gemeinschaftsmarken und -designs wurden auf diese Staaten (ohne Mehrkosten für die Schutzrechtsinhaber) “erstreckt”. [ 2. November 2003 ]Mit Wirkung vom 02. November 2003 traten die USA dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bei. Nunmehr kann also für einen zusätzlichen Betrag von 73 SFr die USA als Bestimmungsland benannt werden. (Cypern tritt beiden Abkommen (MMA & PMMA/MMP) am 4.11.2003 bei. Albanien ist seit August 2003 Mitglied in beiden Abkommen.) [ 13. September 2003 ]Das neue Urheberrecht trat am 13. September 2003 in Kraft. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft will den Schutz der Urheber auch auf die Verwertung im Internet zu erstrecken. Damit soll der bestehende Schutz des geistigen Eigentums ausgebaut werden. Insbesondere auch die Straf- und Bussgeldvorschriften wurden so stark erweitert, dass jedwelche unberechtigten Download-Möglichkeiten strafrechtlich geandet werden können. [ 1. April 2003 ]Mit Wirkung ab dem 1. April 2003 können Geschmacksmuster einheitlich in der EU eingetragen werden. Details auf Anfrage. |