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Muster eines Entwicklungsvertrages

Diesen Mustervertrag können Sie kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Einzige Voraussetzung für jene kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Interauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.horakrechtsanwaelte.com  “. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@horakrechtsanwaelte.com .

Entwicklungsvertrag

zwischen

 

-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt –

 

und

-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt –

 

Präambel

AG beabsichtigt, die bisher von ihm vertriebenen … in der Weise zu verbessern, daß …. Das Herstellungsverfahren muß derart aus- gestaltet sein, daß …. Gegenstand des Entwicklungsauftrags ist daher die Herstellung eines entsprechenden marktfähigen Produktes.

Dazu schließen die Parteien folgende Vereinbarung:

§ 1 Durchführung des Entwicklungsauftrages

(1) AN wird die Entwicklungsarbeiten auf eigenes finanzielles und technisches Risiko und mit eigenem Personal durchführen. Er wird AG in dreimonatigen Abständen über den Fortgang der Entwicklungsarbeiten unterrichten und diesem Einblick in die jeweils fertiggestellten Unterlagen und Aufzeichnungen ermöglichen.

(2) AN verpflichtet sich, begründete Wünsche, die von AG schriftlich bestätigt werden, bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen. Sollten diese Wünsche zu Mehraufwand oder einer Änderung des gewünschten Entwicklungsergebnisses führen, so hat AN dies AG unter Angabe der Mehrkosten schriftlich mitzuteilen, so daß hierüber eine Vereinbarung der Parteien getroffen werden kann.

§ 2 Geheimhaltung

(1)AN wird über die Tatsache und den Inhalt des Entwicklungsauftrages gegen- über Dritten Stillschweigen bewahren und auch seine Mitarbeiter zum Stillschweigen verpflichten.

(2) Müssen außerhalb des Betriebes von AN stehende Dritte oder freie Mitarbeiter zu den Entwicklungsarbeiten hinzugezogen werden, so ist hierüber eine schriftliche Abstimmung der Parteien zu treffen.

(3) AN verpflichtet sich ferner, sämtliche Informationen, die ihm von AG gegeben werden, auch nach Abschluß des Entwicklungsauftrags gegenüber Dritten geheimzuhalten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind.

§ 3 Entwicklungsergebnis

(1) Sind die Entwicklungsarbeiten abgeschlossen, so teilt AN dies AG schriftlich mit, und die Parteien vereinbaren einen Termin zur Vorstellung des Entwicklungsergebnisses und der Erprobungsergebnisse. Über die Vorstellung bzw. Vorführung wird von beiden Vertragsparteien ein schriftliches Protokoll erstelIt, das die Prüfbefunde und Ergebnisse enthält. Mit dem ProtokolI erkennt AG die Beendigung der Arbeiten an, und AN wird von Sachmängeln des Entwicklungsergebnisses sowie für aus den Sachmängeln etwa entstehende Schäden freigestelIt, ausgenommen in dem Protokoll niedergelegte Sachmängel oder verborgene Mängel.

(2) Bezüglich der Entwicklungsmuster leistet AN Gewähr für

a) die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

b) die Materialgüte

c) die Einhaltung zugesicherter Eigenschaften.

(3) Die Gewährleistungsansprüche richten sich auf Beseitigung des Mangels ein-

schließlich Transportkosten und deren Nebenkosten. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Abnahme des Entwicklungsergebnisses.

§ 4 Unterlagen

(1) AG hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung sämtlicher bei der Auf- tragsentwicklung erstelIter wissenschaftlicher oder technischer Unterlagen samt Zeichnungen und Plänen sowie einer Bedienungsanleitung, soweit diese für eine sachgemäße Benutzung und Auswertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich sind. Diese Unterlagen sind in lesbarer und kopierfähiger Form an AG herauszugeben.

(2) Eine Verwertung dieser Unterlagen für eigene Zwecke oder deren Weitergabe an Dritte ist AN untersagt.

§ 5 Entwicklungsdauer

(1) AN verpflichtet sich, die Entwicklungsarbeiten binnen 2 Jahren ab Unterschrift dieses Vertrages abzuschließen.

(2) AN verpflichtet sich ferner, AG monatlich, und zwar jeweils zum Monatsersten, über den Fortgang der Arbeiten schriftlich Bericht zu erstatten unter Aufzählung der durchgeführten Versuche und der Versuchsergebnisse. Auf Verlangen von AG sind diese Berichte ergänzend mündlich zu erläutern. AG kann im übrigen jederzeit Kopien von Versuchsu9terlacgen verlangen.

(3) Unvorhergesehene Verzögerungen oder Verzögerungen, die aufgrund von Änderungswünschen von AG absehbar sind, sind AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Überschreitung der vereinbarten Ablieferungsfrist um mehr als 1 Monat wird für jede weitere Woche eine Konventionalstrafe in Höhe von 2 % der Vertragssumme fällig.

(4) Bei Überschreitung der vereinbarten Entwicklungszeit um mehr als 6 Monate, ausgenommen aus Gründen höherer Gewalt, ist AG zur Kündigung des Vertrages berechtigt und AN zur Rückzahlung von 90 % der erhaltenen Vorauszahlungen gem. § 6 (2) verpflichtet. Auf diese Rückzahlung wird die bereits angefallene Konventionalstrafe gemäß § 5 (3) angerechnet.

§ 6 Vergütung

(1) AG zahlt für die Durchführung des Entwicklungsauftrages an AN einen Pau- schalbetrag von DM 500 000,-.

(2) Hiervon sind 10% bei Vertragsabschluß fällig, weitere 30% nach Ablauf des ersten Drittels, weitere 30 % nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Entwicklungszeit. Weitere 20 % sind bei Abnahme des Entwicklungsergebnisses, die restlichen 10% nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 3 (3) fällig.

(3) Vereinbarte Zusatzleistungen und Erhöhungen des Pauschalbetrages werden

anteilsmäßig auf die der Vereinbarung folgenden Zahlungstermine verteilt.

 

§ 7 Vertragsstrafe bei Vertragsverletzung

(1) AN verpflichtet sich zur Rückzahlung sämtlicher Entwicklungskosten für

den Fall, daß er das Entwicklungsergebnis, auch in abgewandelter Ausführung oder teilweise, Dritten zur Verfügung stellt oder ihnen Unterlagen in der Weise zugänglich macht, daß diese zum Nachbau in der Lage sind,

(2) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

§ 8 Anmeldung von Schutzrechten

(1) Sollten im Verlauf der Entwicklungsarbeiten Erfindungen gemacht werden, so verpflichtet sich AN, falls es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme sowie zur Übertragung der Erfindung auf AG.

 

(2) AN verpflichtet sich zur Übernahme der aus dem Arbeitnehmererfindergesetz sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem oder den Arbeitnehmern von AN

 

§ 9 Beachtung von Schutzrechten Dritter

(1) Stellt sich im Verlauf der Entwicklungsarbeiten heraus, daß für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten die Benutzung fremder Schutzrechte erforderlich ist, so teilt AN dies AG unverzüglich mit. AG entscheidet, ob um eine Lizenz nachgesucht wird oder die Arbeiten in der Form weitergeführt werden, die eine Verletzung ausschließt.

(2) AG stellt AN von jeder Haftung für Schutzrechtsverletzungen frei, falls AN AG auf die Schutzrechte hingewiesen hat. Dasselbe gilt, wenn Schutzrechte erst später bekannt werden, falls AN die Existenz der Schutzrechte nicht arglistig verschwiegen hat.

 

§ 10 Nichtangriffsklausel

AN verpflichtet sich, Schutzrechte, die aus dem Entwicklungsvertrag entstehen und von AG angemeldet werden, weder mit der Nichtigkeitsklage noch mit dem Einspruch anzugreifen oder Dritte bei dem Angriff auf die Schutzrechte zu unterstützen.

§ 11 Vertragsänderungen

Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer von beiden Ver- tragsschließenden zu unterzeichnenden Urkunde.

§ 12 Kündigung

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. wegen Konkurses von AN, bleiben sämtliche Vereinbarungen über die Anmeldung und Übertragung von Schutzrechten gültig. Im übrigen erfolgt die Abwicklung des Vertrages nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.

§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, wird die Zuständigkeit des Landgerichts München I vereinbart. Für die Auslegung des Vertrages ist deutsches Recht anzuwenden.

 

Ort, Datum Unterschriften

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Bei den nachfolgenden Landgerichten sind wir (u.a.) für unsere Mandanten aktiv:
 

Hannover Rechtsanwalt Anwalt Hannover Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hannover Hameln Celle Bückeburg Nienburg Burgdorf Burgwedel  Langenhagen Garbsen Patentanwalt

Volgersweg 65
30175 Hannover
Tel: 0511/3470
 

Braunschweig Rechtsanwalt Anwalt Braunschweig Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Braunschweig Peine Gifhorn  Salzgitter Wolfenbüttel Wolfsburg Anwaltskanzlei Patentanwalt

Münzstraße 17
38100 Braunschweig
Tel: 0531/4880
 

Hamburg Rechtsanwalt Anwalt Hamburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hamburg Lüneburg Verden Patentanwalt

Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel: 040/428280
 

Bremen Rechtsanwalt Anwalt Bremen Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Bremen Bremerhafen Cuxhafen Wilhelmshafen Delmenhorst Cloppenburg Anwaltskanzlei Patentanwalt

Domsheide 16
28195 Bremen
Tel: 0421/36110240
 

Oldenburg Rechtsanwalt Anwalt Oldenburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Oldenburg Patentanwalt

Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg
Tel: 0441/2200
 

Osnabrück Rechtsanwalt Anwalt Osnabrück Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Osnabrück Patentanwalt

Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Tel: 0541/3150
 

Bielefeld Rechtsanwalt Anwalt Bielefeld Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Bielefeld Patentanwalt

Niederwall 71
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5490
 

Magdeburg Rechtsanwalt Anwalt Magdeburg Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Magdeburg Patentanwalt

Halberstädter Straße 8
39112 Magdeburg
Tel: 0391/6060
 

Hildesheim Rechtsanwalt Anwalt Hildesheim Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Hildesheim Sarstedt Patentanwalt

Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Tel: 05121/9680
 

Göttingen Rechtsanwalt Anwalt Göttingen Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Göttingen Patentanwalt

Berliner Straße 8
37073 Göttingen
Tel: 0551/4030
 

Düsseldorf Rechtsanwalt Anwalt Düsseldorf Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Düsseldorf Patentanwalt

Werdener Straße
40227 Düsseldorf
Tel: 0221/83060
 

Köln Rechtsanwalt Anwalt Köln Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Köln Patentanwalt

Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Tel: 0221/4770
 

Stuttgart Rechtsanwalt Anwalt Stuttgart Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Stuttgart Tübingen Esslingen  Ludwigsburg Leonberg Patentanwalt

Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
Tel: 0711/2120
 

München Rechtsanwalt Anwalt München Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung München Patentanwalt Freising Fürstenfeldbruck

Prielmayerstraße 7
80335 München
Tel: 089/559703
 

Berlin Rechtsanwalt Anwalt Berlin Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Berlin  Potsdam Brandenburg Patentanwalt

Tegeler Weg 17
10589 Berlin
Tel: 030/901880
 

Frankfurt a.M. Rechtsanwalt Anwalt Frankfurt Fachanwalt Kanzlei Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rechtsberatung Frankfurt a.M.  Offenbach Bad Homburg Wiesbaden Hanau Patentanwalt

Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Tel: 069/136701