Muster eines EntwicklungsvertragesDiesen Mustervertrag können Sie kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Einzige Voraussetzung für jene kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Interauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.horakrechtsanwaelte.com “. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@horakrechtsanwaelte.com . Entwicklungsvertrag zwischen -nachstehend Auftraggeber (AG) genannt – und -nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt – Präambel AG beabsichtigt, die bisher von ihm vertriebenen … in der Weise zu verbessern, daß …. Das Herstellungsverfahren muß derart aus- gestaltet sein, daß …. Gegenstand des Entwicklungsauftrags ist daher die Herstellung eines entsprechenden marktfähigen Produktes. Dazu schließen die Parteien folgende Vereinbarung: § 1 Durchführung des Entwicklungsauftrages (1) AN wird die Entwicklungsarbeiten auf eigenes finanzielles und technisches Risiko und mit eigenem Personal durchführen. Er wird AG in dreimonatigen Abständen über den Fortgang der Entwicklungsarbeiten unterrichten und diesem Einblick in die jeweils fertiggestellten Unterlagen und Aufzeichnungen ermöglichen. (2) AN verpflichtet sich, begründete Wünsche, die von AG schriftlich bestätigt werden, bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen. Sollten diese Wünsche zu Mehraufwand oder einer Änderung des gewünschten Entwicklungsergebnisses führen, so hat AN dies AG unter Angabe der Mehrkosten schriftlich mitzuteilen, so daß hierüber eine Vereinbarung der Parteien getroffen werden kann. § 2 Geheimhaltung (1)AN wird über die Tatsache und den Inhalt des Entwicklungsauftrages gegen- über Dritten Stillschweigen bewahren und auch seine Mitarbeiter zum Stillschweigen verpflichten. (2) Müssen außerhalb des Betriebes von AN stehende Dritte oder freie Mitarbeiter zu den Entwicklungsarbeiten hinzugezogen werden, so ist hierüber eine schriftliche Abstimmung der Parteien zu treffen. (3) AN verpflichtet sich ferner, sämtliche Informationen, die ihm von AG gegeben werden, auch nach Abschluß des Entwicklungsauftrags gegenüber Dritten geheimzuhalten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind. § 3 Entwicklungsergebnis (1) Sind die Entwicklungsarbeiten abgeschlossen, so teilt AN dies AG schriftlich mit, und die Parteien vereinbaren einen Termin zur Vorstellung des Entwicklungsergebnisses und der Erprobungsergebnisse. Über die Vorstellung bzw. Vorführung wird von beiden Vertragsparteien ein schriftliches Protokoll erstelIt, das die Prüfbefunde und Ergebnisse enthält. Mit dem ProtokolI erkennt AG die Beendigung der Arbeiten an, und AN wird von Sachmängeln des Entwicklungsergebnisses sowie für aus den Sachmängeln etwa entstehende Schäden freigestelIt, ausgenommen in dem Protokoll niedergelegte Sachmängel oder verborgene Mängel. (2) Bezüglich der Entwicklungsmuster leistet AN Gewähr für a) die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik b) die Materialgüte c) die Einhaltung zugesicherter Eigenschaften. (3) Die Gewährleistungsansprüche richten sich auf Beseitigung des Mangels ein- schließlich Transportkosten und deren Nebenkosten. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Abnahme des Entwicklungsergebnisses. § 4 Unterlagen (1) AG hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung sämtlicher bei der Auf- tragsentwicklung erstelIter wissenschaftlicher oder technischer Unterlagen samt Zeichnungen und Plänen sowie einer Bedienungsanleitung, soweit diese für eine sachgemäße Benutzung und Auswertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich sind. Diese Unterlagen sind in lesbarer und kopierfähiger Form an AG herauszugeben. (2) Eine Verwertung dieser Unterlagen für eigene Zwecke oder deren Weitergabe an Dritte ist AN untersagt. § 5 Entwicklungsdauer (1) AN verpflichtet sich, die Entwicklungsarbeiten binnen 2 Jahren ab Unterschrift dieses Vertrages abzuschließen. (2) AN verpflichtet sich ferner, AG monatlich, und zwar jeweils zum Monatsersten, über den Fortgang der Arbeiten schriftlich Bericht zu erstatten unter Aufzählung der durchgeführten Versuche und der Versuchsergebnisse. Auf Verlangen von AG sind diese Berichte ergänzend mündlich zu erläutern. AG kann im übrigen jederzeit Kopien von Versuchsu9terlacgen verlangen. (3) Unvorhergesehene Verzögerungen oder Verzögerungen, die aufgrund von Änderungswünschen von AG absehbar sind, sind AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Überschreitung der vereinbarten Ablieferungsfrist um mehr als 1 Monat wird für jede weitere Woche eine Konventionalstrafe in Höhe von 2 % der Vertragssumme fällig. (4) Bei Überschreitung der vereinbarten Entwicklungszeit um mehr als 6 Monate, ausgenommen aus Gründen höherer Gewalt, ist AG zur Kündigung des Vertrages berechtigt und AN zur Rückzahlung von 90 % der erhaltenen Vorauszahlungen gem. § 6 (2) verpflichtet. Auf diese Rückzahlung wird die bereits angefallene Konventionalstrafe gemäß § 5 (3) angerechnet. § 6 Vergütung (1) AG zahlt für die Durchführung des Entwicklungsauftrages an AN einen Pau- schalbetrag von DM 500 000,-. (2) Hiervon sind 10% bei Vertragsabschluß fällig, weitere 30% nach Ablauf des ersten Drittels, weitere 30 % nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Entwicklungszeit. Weitere 20 % sind bei Abnahme des Entwicklungsergebnisses, die restlichen 10% nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 3 (3) fällig. (3) Vereinbarte Zusatzleistungen und Erhöhungen des Pauschalbetrages werden anteilsmäßig auf die der Vereinbarung folgenden Zahlungstermine verteilt. § 7 Vertragsstrafe bei Vertragsverletzung (1) AN verpflichtet sich zur Rückzahlung sämtlicher Entwicklungskosten für den Fall, daß er das Entwicklungsergebnis, auch in abgewandelter Ausführung oder teilweise, Dritten zur Verfügung stellt oder ihnen Unterlagen in der Weise zugänglich macht, daß diese zum Nachbau in der Lage sind, (2) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. § 8 Anmeldung von Schutzrechten (1) Sollten im Verlauf der Entwicklungsarbeiten Erfindungen gemacht werden, so verpflichtet sich AN, falls es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme sowie zur Übertragung der Erfindung auf AG. (2) AN verpflichtet sich zur Übernahme der aus dem Arbeitnehmererfindergesetz sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem oder den Arbeitnehmern von AN § 9 Beachtung von Schutzrechten Dritter (1) Stellt sich im Verlauf der Entwicklungsarbeiten heraus, daß für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten die Benutzung fremder Schutzrechte erforderlich ist, so teilt AN dies AG unverzüglich mit. AG entscheidet, ob um eine Lizenz nachgesucht wird oder die Arbeiten in der Form weitergeführt werden, die eine Verletzung ausschließt. (2) AG stellt AN von jeder Haftung für Schutzrechtsverletzungen frei, falls AN AG auf die Schutzrechte hingewiesen hat. Dasselbe gilt, wenn Schutzrechte erst später bekannt werden, falls AN die Existenz der Schutzrechte nicht arglistig verschwiegen hat. § 10 Nichtangriffsklausel AN verpflichtet sich, Schutzrechte, die aus dem Entwicklungsvertrag entstehen und von AG angemeldet werden, weder mit der Nichtigkeitsklage noch mit dem Einspruch anzugreifen oder Dritte bei dem Angriff auf die Schutzrechte zu unterstützen. § 11 Vertragsänderungen Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer von beiden Ver- tragsschließenden zu unterzeichnenden Urkunde. § 12 Kündigung Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. wegen Konkurses von AN, bleiben sämtliche Vereinbarungen über die Anmeldung und Übertragung von Schutzrechten gültig. Im übrigen erfolgt die Abwicklung des Vertrages nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. § 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, wird die Zuständigkeit des Landgerichts München I vereinbart. Für die Auslegung des Vertrages ist deutsches Recht anzuwenden. Ort, Datum Unterschriften ,-' |