Muster eines SoftwarelizenzvertragesDiesen Mustervertrag können Sie kostenfrei kopieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Einzige Voraussetzung für jene kostenfreie Gestattung ist, dass Sie im Impressum Ihres Interauftritts folgenden Link hinterlegen: “Mit Unterstützung von horak Rechtsanwälte, www.horakrechtsanwaelte.com “. Statt des Impressums können Sie in Absprache mit uns auch einen anderen Ort sowie einen angepassten Wortlaut des Links wählen. Bitte schicken Sie uns hierzu eine Mail an info@horakrechtsanwaelte.com . Software-Lizenzvertrag (Kauf) zwischen ??? - nachstehend Lizenzgeber (LG) genannt - und der Firma …………………… ……………………………….. ……………………………….. - nachstehend Lizenznehmer (LN) genannt - Preambel LG vertreibt (weltweit/deutschlandweit?) ein Programm für PC, das in seiner Firma selbst entwickelt worden ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieses Programm Urheberrechtschutz genießt. LN erwirbt von LG die vorgenannte Standardsoftware, um diese für ……………………………………. einzusetzen. Die Software soll insbesondere verwendet werden, um …………………………………….. . § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung des im beigefügten Lizenzschein (Anlage 1) genannten Computerprogramms im Object-Code inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation (Vertragssoftware) und die Einräumung der in § 3 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hard- und Softwareumgebung, innerhalb derer, die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls im Lizenzschein festgelegt. Firmware ist ausdrücklich keine Software im Sinne dieser Lizenzvereinbarung. (2) Der LG überlässt dem LN ein Exemplar der Vertragssoftware auf CD-Rom sowie eine gedruckte Version der zugehörigen Benutzerdokumentation. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt der LG dem LN die Vertragssoftware auf seiner Homepage (http://www.............de) zum Download bereit. Für den Log-in in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt der LG dem LN den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort (Zugangsdaten) mit. (3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der beigefügten Produktbeschreibung (Anlage 2). Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. (4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. § 2 Rechteeinräumung (1) Der LN erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom LN erworbenen Lizenzen entspricht. Die Anzahl der Lizenzen bestimmt sich nach dem Lizenzschein. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Im Übrigen ergibt sich Art und Umfang der Nutzung ebenfalls aus dem Lizenzschein. Der Kunde darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, hiervon ungerührt bleibt die Regelung in Absatz (4). (2) Der LN darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der LN verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den LG verweist. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie entfällt bei Mehrfachlizenz. (3) Der Lizenznehmer ist gemäß § 69e UrhG berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen zu erhalten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der LG dem LN die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung des LN nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht. (4) Der LN darf die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft überlassen. Er verpflichtet sich, im vorgenannten Fall die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinem Rechner zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder dem LG zu übergeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur längeren Aufbewahrung besteht. Der LN ist verpflichtet, auf Anforderung des LG diesem die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen und ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Im Übrigen verpflichtet sich der LN, mit dem Dritten, der die Vertragssoftware von ihm erhält, ausdrücklich die Beachtung des Umfanges der Rechteeinräumung gemäß diesem Vertrag in § 3 zu vereinbaren. (5) In Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des LG geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden. (6) Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim LG zu erwerben. Anderenfalls wird der LG die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen. (7) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden. § 3 Lizenzzahlung (1) Der Kaufpreis beträgt …..….. €. (2) Sämtliche Preise sind Nettopreise, d. h. ausschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. (3) Sämtliche Zahlungen des LN sind mit der Ablieferung der Vertragssoftware bei dem LN bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den LN fällig und innerhalb von ….. Tagen ab Rechnungsstellung auf das Konto …………… zu zahlen. (4) Ist der LN ein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Im Übrigen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 4 Gewährleistung (1) Der LG leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der LN die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom LG gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die Vertragssoftware damit nicht ausdrücklich freigegeben ist. (2) Ist der LN Unternehmer, ist er verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem LG unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung. (3) Ist der LN Unternehmer, ist der LG bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Kunde auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der LG dem LN nach seiner (des LG) Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware verschaffen oder die Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist. (4) Der LG ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des LN zu erbringen. Der LG genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf seiner Homepage zum Download für den LN bereitstellt und diesen telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet. (5) Das Rücktrittsrecht des LN im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Sofern der LN Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber dem LG geltend macht, so haftet dieser nach § 6 des vorliegenden Vertrages. (6) Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware. Im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet beginnt die Verjährung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich des LG. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung des § 6 dieses Vertrages Anwendung. (7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, so richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach diesem Pflegevertrag, insbesondere nach den dort vorgesehenen Zeiten. § 5 Haftung (1) Der LG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfange einer von ihm übernommenen Garantie. (2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist) ist die Haftung des LG begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. (3) Es besteht keine weitergehende Haftung des LG. (4) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des LG. § 6 Sicherungsmaßnahmen (1) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren. (2) Der LN verpflichtet sich, es dem LG auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der LN, dem LG Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf der LG in den Räumen des LN zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der LG wird den Geschäftsbetrieb des LN durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des LN so wenig wie möglich stören. § 7 Verschwiegenheit (1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit. (2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. (3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. (4) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt. § 8 Demo-Version der Vertragssoftware (1) Bei einer Demo-Version der Vertragssoftware ist dem LN die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies auch neben dem Einsatz einer Vollversion. (2) Eine kommerzielle Nutzung der vom LG an den LN überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt. (3) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der LG dem LN überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der Vertragssoftware. (4) ………….. § 9 Ergänzendes (1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. § 3 Abs. (4) dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. (2) Eine Aufrechnung des LN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen dieses Formerfordernis nicht. (4) AGB des LN finden keine Anwendung. (5) Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der LN diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten. (6) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. (7) Erfüllungsort ist Hannover. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen. (8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt. (9) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil. ……………………………… ………………………………………. Ort, Datum Unterschrift ………………………………. ………………………………………. Ort, Datum Unterschrift |